gleichentags den Penis des Beschuldigten geküsst und dabei teilweise in ihren Mund genommen hat. Die späteren Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er seinen Geständnissen widersprechende Angaben gemacht hat, sind als offensichtliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich anlässlich seiner Hafteinvernahme zu Unrecht hätte selber belasten sollen, ging es dabei doch gerade um die Prüfung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts und der aufgrund dessen drohenden Anordnung der Untersuchungshaft.