Dies sei für ihn Geschlechtsverkehr gewesen (UA act. 199). An seiner Einvernahme vom 18. September 2020 gab der Beschuldigte dagegen an, nicht sicher zu sein, ob C.A._____ seine Vorhaut in oder an ihrem Mund gehabt habe (UA act. 810). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung distanzierte sich der Beschuldigte von seinen früher gemachten Aussagen und gab – seiner ersten Aussage widersprechend – zu Protokoll, dass es nie zu einer Ejakulation, sondern lediglich zu Tropfen gekommen sei, welche jedoch mit seiner erweiterten Prostata zu erklären seien. Es stimme, dass C.A._____ ihn berührt habe, dies jedoch bloss aus Neugier. Sein Penis sei nicht im erigierten Zustand gewesen (GA act. 1400).