Nach ca. 30 Sekunden habe sich der Beschuldigte von C.A._____ abgedreht, wobei sie während des Drehvorgangs mit einer Kopfbewegung dem Penis des Beschuldigten nachgeblickt habe. Er habe um den sexuellen Charakter der Handlung gewusst und diese gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen. 2.5.2. In Bezug auf die Anklageziffer 1c bringt der Beschuldigte vor, dass es sich um rein zufällige Berührungen gehandelt habe. Es sei nicht erstellt, dass C.A._____ an seinem Geschlechtsteil manipuliert habe. Es seien weder sexuelle Handlungen noch eine Erektion oder ein Samenerguss dokumentiert (Berufungsbegründung S. 12 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5).