Insoweit der Beschuldigte geltend macht, er leide an einem hochgradigen Asperger-Syndrom und habe deshalb Schwierigkeiten im Umgang mit ihm nicht bekannten Umständen, weshalb er in Bezug auf soziale Interaktionen und Kommunikationen anders als gesunde Menschen reagiere (Berufungsbegründung S. 10; 13; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 f.), lässt dies entgegen dem Beschuldigten seinen Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz nicht entfallen. Wer wie der Beschuldigte seinen Penis in erigiertem Zustand durch ein Kind ergreifen und an dessen Mund führen lässt und diese Handlung zulässt, erkennt den Sexualbezug dieser Handlung und will diese auch.