Weiter sei davon auszugehen, dass D.A._____, die Kindsmutter und Lebenspartnerin des Beschuldigten, welche in derselben Dusche gewesen sei, interveniert hätte, hätte sich der Beschuldigte tatsächlich nicht adäquat verhalten. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die gegen D.A._____ eröffnete Strafuntersuchung eingestellt worden sei (Berufungsbegründung S. 11 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4).