2.4.2. Betreffend die Anklageziffer 1b bestreitet der Beschuldigte nicht, dass es zu den ihm vorgeworfenen Berührungen gekommen ist. Er macht jedoch geltend, diese Berührungen weder bewusst zugelassen noch gebilligt zu haben. Er habe heftig mit C.A._____ geschimpft, nachdem sie seinen Penis angefasst habe. Er habe ihr gesagt, dass dies nicht gehe und habe ihr dadurch klar gemacht, dass er so etwas nicht wolle und sie dies unterlassen solle. Weiter sei davon auszugehen, dass D.A._____, die Kindsmutter und Lebenspartnerin des Beschuldigten, welche in derselben Dusche gewesen sei, interveniert hätte, hätte sich der Beschuldigte tatsächlich nicht adäquat verhalten.