Es erscheint – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich C.A._____, soweit ersichtlich, unmittelbar vor dem Anfassen des Penis ohne Zutun des Beschuldigten und somit von sich aus zu diesem gedreht hat – durchaus im Rahmen des Möglichen, dass es sich um eine spontane und spielerische Berührung im Rahmen des zu erwartenden Körpererkundungsprozesses bzw. kindlicher Neugier gehandelt hat. Dass der Beschuldigte während der kurzen Dauer von wenigen Sekunden, innert welcher es zum Anfassen seines Penis gekommen ist, C.A._____ nicht sofort davon abgehalten hat, seinen Penis anzufassen, vermag noch keine eindeutig sexualbezogene Handlung zu begründen.