Nachdem gerade die Videosequenz unmittelbar vor dem Ergreifen des Penis nicht vorhanden ist, ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte seinen Penis absichtlich durch C.A._____ hat halten lassen. Es erscheint – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich C.A._____, soweit ersichtlich, unmittelbar vor dem Anfassen des Penis ohne Zutun des Beschuldigten und somit von sich aus zu diesem gedreht hat – durchaus im Rahmen des Möglichen, dass es sich um eine spontane und spielerische Berührung im Rahmen des zu erwartenden Körpererkundungsprozesses bzw. kindlicher Neugier gehandelt hat.