zu unterbrechen oder zu intervenieren. Zuvor habe sich der Beschuldigte, als er sich zusammen mit C.A._____ im Badezimmer befunden habe, komplett ausgezogen. Der Beschuldigte habe um den sexuellen Charakter der Handlung gewusst und habe diese gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen. 2.3.2. Der Beschuldigte macht betreffend die Anklageziffer 1a geltend, dass C.A._____ seinen Penis nur während einer sehr kurzen Zeitdauer berührt habe. Dabei habe es sich um eine rein zufällige Berührung gehandelt, welche ohne sein Zutun erfolgt sei und welche er nicht hätte verhindern können (Berufungsbegründung S. 9 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5).