Bei allgemein üblichen, alltäglichen Zärtlichkeiten zwischen Eltern und Kindern ist zu berücksichtigen, dass Kinder entsprechend ihrer Entwicklungsstufe Interesse am Körper ihrer Eltern haben können, dies mithin normaler Bestandteil des Körpererkundungsprozesses ist. Während spontane und spielerische Berührungen der elterlichen Genitalien bzw. das entsprechende Dulden der Eltern nicht strafrechtlich relevant ist, liegt dies der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge anders, wenn der Vater die Tochter ins Badezimmer ruft und sie gezielt seinen Penis halten lässt. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 125 IV 58 E. 3b;