2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 2.2. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer u.a. mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt.