Der amtliche Verteidiger hat die vorinstanzlich vorgenommene Kürzung seiner Entschädigung von Fr. 38'417.30 auf Fr. 22'186.20 entsprechend der bis Ende 2023 geltenden rechtlichen Bestimmungen mit separater Beschwerde angefochten. Wurde – wie vorliegend – sodann in der Sache Berufung erhoben und ist auf diese einzutreten, so ist im Berufungsverfahren auch über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden (BGE 139 IV 199 E. 5.6 in fine). Dies entspricht der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 135 Abs. 3 StPO. -4-