1. Das vorinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten hinsichtlich der Schuldsprüche der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der ausgefällten Strafe, der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, der Landesverweisung, des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots, der beschlagnahmten Gegenstände und der der Privatklägerin zugesprochenen Genugtuungsforderung angefochten.