197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00. Weiter ordnete es eine ambulante therapeutische Massnahme an, wobei der Vollzug der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wurde. Sodann wurde eine siebenjährige Landesverweisung sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot angeordnet. Schliesslich wurde die Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände angeordnet und der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin C.A._____