Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.59 (ST.2022.161; OSTA.2022.251) Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter B.A._____, geboren am tt.mm.1969, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E._____, […] Gegenstand Schändung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 4. August 2022 erhob die Oberstaatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung, sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Pornografie und mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. 2. Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie durch Verbreitung tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB, der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00. Weiter ordnete es eine ambulante therapeutische Massnahme an, wobei der Vollzug der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wurde. Sodann wurde eine siebenjährige Landesverweisung sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot angeordnet. Schliesslich wurde die Einziehung und Vernichtung diverser beschlagnahmter Gegenstände angeordnet und der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin C.A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Weiter wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf Fr. 22'186.20 festgesetzt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2022 beantragte der amtliche Verteidiger eine Erhöhung seiner Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 35'616.40. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 17. März 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Pornografie durch Verbreitung tatsächlicher Kinderpornografie und der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte freizusprechen und für die verbleibenden Schuldsprüche mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 5 Jahre, zu bestrafen. Anstatt der angeordneten ambulanten therapeutischen Massnahme sei eine Weisung zu erteilen, wonach er sich für die Dauer der Probezeit einer regelmässigen ambulanten Therapie zu unterziehen habe. -3- Eventualtier sei eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei. Weiter beantragte der Beschuldigte, es sei von der Anordnung einer Landesverweisung sowie eines Tätigkeitsverbots abzusehen. Sodann seien einzig die inkriminierten beschlagnahmten Datenträger zu vernichten und die übrigen beschlagnahmten Datenträger dem Beschuldigten herauszugeben. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin C.A._____ sei abzuweisen. 3.3. Am 2. Mai 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 7. Juni 2023 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 4. März 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten hinsichtlich der Schuldsprüche der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der ausgefällten Strafe, der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, der Landesverweisung, des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots, der beschlagnahmten Gegenstände und der der Privatklägerin zugesprochenen Genugtuungsforderung angefochten. Nicht angefochten wurde der vorinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie. In diesem unangefochten gebliebenen Punkt findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger hat die vorinstanzlich vorgenommene Kürzung seiner Entschädigung von Fr. 38'417.30 auf Fr. 22'186.20 entsprechend der bis Ende 2023 geltenden rechtlichen Bestimmungen mit separater Beschwerde angefochten. Wurde – wie vorliegend – sodann in der Sache Berufung erhoben und ist auf diese einzutreten, so ist im Berufungs- verfahren auch über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren zu entscheiden (BGE 139 IV 199 E. 5.6 in fine). Dies entspricht der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 135 Abs. 3 StPO. -4- 2. Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 2.2. Der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer u.a. mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen somit stets den objektiven Tatbestand. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut, die ungestörte psychisch- emotionale und sexuelle Entwicklung eines Kindes, erheblich sind. Dabei muss in Zweifelsfällen die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit der objektiv sexual- bezogenen Verhaltensweise sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Bei allgemein üblichen, alltäglichen Zärtlichkeiten zwischen Eltern und Kindern ist zu berücksichtigen, dass Kinder entsprechend ihrer Entwicklungsstufe Interesse am Körper ihrer Eltern haben können, dies mithin normaler Bestandteil des Körpererkundungs- prozesses ist. Während spontane und spielerische Berührungen der elterlichen Genitalien bzw. das entsprechende Dulden der Eltern nicht strafrechtlich relevant ist, liegt dies der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge anders, wenn der Vater die Tochter ins Badezimmer ruft und sie gezielt seinen Penis halten lässt. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.5.2; 6B_299/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.3; 6B_767/2009 vom 22. Januar 2010 E. 1.5; 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5.4; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1). -5- 2.3. Anklageziffer 1a 2.3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 1a vor, sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 11. September 2016 zwischen 18.38 Uhr und 18.39 Uhr im Badezimmer im Erdgeschoss am gemeinsamen Wohnort an der S-Strasse in T._____ während vier Sekunden seinen Penis am Penisschaft und am Hoden durch seine damals 1 ¾ Jahre alte Tochter C.A._____ mit deren Händen habe ergreifen lassen und es dabei komplett unterlassen habe, C.A._____ zu unterbrechen oder zu intervenieren. Zuvor habe sich der Beschuldigte, als er sich zusammen mit C.A._____ im Badezimmer befunden habe, komplett ausgezogen. Der Beschuldigte habe um den sexuellen Charakter der Handlung gewusst und habe diese gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen. 2.3.2. Der Beschuldigte macht betreffend die Anklageziffer 1a geltend, dass C.A._____ seinen Penis nur während einer sehr kurzen Zeitdauer berührt habe. Dabei habe es sich um eine rein zufällige Berührung gehandelt, welche ohne sein Zutun erfolgt sei und welche er nicht hätte verhindern können (Berufungsbegründung S. 9 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5). 2.3.3. Der Vorfall wurde vom Beschuldigten mittels einer von ihm installierten Videokamera aufgezeichnet (siehe dazu unten). Auf der ausschnittsweise vorhandenen Videoaufnahme ist ersichtlich, wie der Beschuldigte, nur mit seiner Unterhose bekleidet, hinter C.A._____ das Badezimmer betritt und sich anschliessend seine Unterhose auszieht. Da lediglich Ausschnitte der Videoaufnahme vorhanden sind, ist im nächsten Ausschnitt bereits erkennbar, wie C.A._____ den schlaffen Penis des Beschuldigten in ihre beiden Hände nimmt, nicht jedoch, ob sie dies von sich aus oder aufgrund einer Aufforderung des Beschuldigten macht. Hervorzuheben ist, dass sich C.A._____ – soweit auf der Aufnahme ersichtlich – ohne ein Zutun des Beschuldigten zu diesem nach hinten dreht, bevor sie dessen Penis für wenige Sekunden (18.38.56 Uhr bis 18.38.59 Uhr) anfasst. Weiter geht aus der Aufnahme hervor, dass der Beschuldigte, während C.A._____ seinen Penis anfasst, nach wie vor seine Unterhose in der rechten Hand hält und – wie es scheint – damit beschäftigt ist, sich seine Hausschuhe auszuziehen. Dass der Beschuldigte während den wenigen Sekunden des Anfassens seines Penis durch C.A._____ interveniert hätte, ist nicht ersichtlich (UA act. 793.21, Video D, ab 00.27 min). Der Beschuldigte hat an seiner Hafteröffnung zu Protokoll gegeben, nie aktiv gewesen zu sein und C.A._____ nie dazu aufgefordert zu haben, seinen Penis anzufassen (UA act. 206). An seiner Einvernahme vom -6- 16. Oktober 2020 gab er an, dass C.A._____ ihm aus kindlicher Neugier an den Penis gefasst habe (UA act. 840), was er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt hat (GA act. 1400). An der Berufungs- verhandlung führte er aus, es sei möglich, dass C.A._____ ihn angefasst habe, was er jedoch nicht schlimm gefunden habe (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 6 f.). Mithin hat der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 11. September 2016 konstant angegeben, dass C.A._____ seinen Penis ohne sein Zutun und aus reiner kindlicher Neugier angefasst habe. In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich der Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte sich mit dem Willen, zusammen mit C.A._____ eine sexuelle Handlung vorzunehmen, von der damals 1 ¾ Jahre alten C.A._____ dessen Penis und Hoden habe ergreifen lassen, nicht erstellen. Nachdem gerade die Videosequenz unmittelbar vor dem Ergreifen des Penis nicht vorhanden ist, ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte seinen Penis absichtlich durch C.A._____ hat halten lassen. Es erscheint – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich C.A._____, soweit ersichtlich, unmittelbar vor dem Anfassen des Penis ohne Zutun des Beschuldigten und somit von sich aus zu diesem gedreht hat – durchaus im Rahmen des Möglichen, dass es sich um eine spontane und spielerische Berührung im Rahmen des zu erwartenden Körper- erkundungsprozesses bzw. kindlicher Neugier gehandelt hat. Dass der Beschuldigte während der kurzen Dauer von wenigen Sekunden, innert welcher es zum Anfassen seines Penis gekommen ist, C.A._____ nicht sofort davon abgehalten hat, seinen Penis anzufassen, vermag noch keine eindeutig sexualbezogene Handlung zu begründen. Diesbezüglich gilt es denn auch zu berücksichtigen, dass aus der Videoaufnahme hervorgeht, dass der Beschuldigte, just in dem Moment, in welchem C.A._____ seinen Penis ergreift, scheinbar damit beschäftigt ist, seine Hausschuhe auszuziehen, weshalb es möglich und nachvollziehbar erscheint, dass er nicht unmittelbar abweisend reagiert hat. Nachdem der Anklagesachverhalt nicht erstellt ist, ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1a vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen. 2.4. Anklageziffer 1b 2.4.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 1b vor, sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er an einem unbekannten Tag zwischen dem 1. Januar 2020 und 1. Juni 2020 in einer Eckdusche des Thermalbads Schinznach-Bad seinen Penis durch seine damals fünfjährige Tochter C.A._____ wie ein Mikrofon an ihre Lippen habe führen und dadurch berühren lassen. Er habe um den sexuellen Charakter der Handlung gewusst und diese gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen. -7- 2.4.2. Betreffend die Anklageziffer 1b bestreitet der Beschuldigte nicht, dass es zu den ihm vorgeworfenen Berührungen gekommen ist. Er macht jedoch geltend, diese Berührungen weder bewusst zugelassen noch gebilligt zu haben. Er habe heftig mit C.A._____ geschimpft, nachdem sie seinen Penis angefasst habe. Er habe ihr gesagt, dass dies nicht gehe und habe ihr dadurch klar gemacht, dass er so etwas nicht wolle und sie dies unterlassen solle. Weiter sei davon auszugehen, dass D.A._____, die Kindsmutter und Lebenspartnerin des Beschuldigten, welche in derselben Dusche gewesen sei, interveniert hätte, hätte sich der Beschuldigte tatsächlich nicht adäquat verhalten. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die gegen D.A._____ eröffnete Strafuntersuchung eingestellt worden sei (Berufungsbegründung S. 11 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4). 2.4.3. Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 28. August 2020 eingestanden, dass C.A._____ in einer Eckdusche im Thermalbad in Schinznach-Bad in Anwesenheit von D.A._____ seinen Penis wie ein Mikrofon an ihren Mund genommen habe, sodass sein Penis ihre Lippen berührt habe. Daraufhin habe er sich weggedreht und mit C.A._____ geschimpft (UA act. 200). Dies hat er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (GA act. 1400). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, zusammen mit C.A._____ und D.A._____ in der Dusche gewesen zu sein und sich selber die Haare gewaschen zu haben, als C.A._____ seinen Penis angefasst und wie in ein Mikrofon in den Penis reingesungen habe. Es habe sich dabei wirklich um ein tatsächliches Anfassen gehandelt. Daraufhin habe er, nachdem er dies wahrgenommen und geschaut habe, was passiere, C.A._____ weggestossen und mit ihr geschimpft. Er wisse nicht, wieviel D.A._____ davon mitbekommen habe, da sie sich hinter ihm und C.A._____ befunden und sich abgetrocknet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). D.A._____ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Oktober 2020 zu Protokoll, von diesem Vorfall keine Kenntnis zu haben (UA act. 899). Weitere Beweismittel liegen keine vor. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass C.A._____ in der Dusche des Thermalbads mit ihren Händen den Penis des Beschuldigten an ihre Lippen geführt und diesen dann wie ein Mikrofon an ihre Lippen gehalten hat, sodass der Penis des Beschuldigten ihre Lippen berührt hat. Den Angaben des Beschuldigten zufolge, habe er sich zwar weggedreht resp. C.A._____ weggestossen und ihr zu verstehen gegeben, dass er damit nicht einverstanden sei, indem er mit ihr geschimpft habe; dies jedoch erst, nachdem er zuerst geschaut habe, was passiere. Unbestrittenermassen handelt es sich bei diesem Vorfall nicht um eine zwischen Eltern und Kindern allgemein übliche, alltägliche Zärtlichkeit. -8- Sodann entfällt auch die Annahme einer strafrechtlich nicht relevanten spontanen und spielerischen Berührung des Penis. Vielmehr führt der vom Beschuldigten geschilderte Vergleich mit einem Mikrofon deutlich vor Augen, dass sich sein Penis währenddessen nicht in einem schlaffen Zustand befunden haben kann, sondern – vergleichbar mit einem harten Gegenstand wie einem Mikrofon – erigiert gewesen sein muss. Indem er in dieser Situation zuerst einmal abgewartet hat, was passiert, so dass C.A._____ seinen Penis nicht nur wie ein Mikrofon umgreifen, sondern auch gegen ihre Lippen führen konnte, hat er zumindest in Kauf genommen, mit ihr eine nach dem äusseren Erscheinungsbild unzweifelhaft sexualbezogene Handlung vorzunehmen. Insoweit der Beschuldigte geltend macht, er leide an einem hochgradigen Asperger-Syndrom und habe deshalb Schwierigkeiten im Umgang mit ihm nicht bekannten Umständen, weshalb er in Bezug auf soziale Interaktionen und Kommunikationen anders als gesunde Menschen reagiere (Berufungsbegründung S. 10; 13; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 f.), lässt dies entgegen dem Beschuldigten seinen Vorsatz oder zumindest Eventualvorsatz nicht entfallen. Wer wie der Beschuldigte seinen Penis in erigiertem Zustand durch ein Kind ergreifen und an dessen Mund führen lässt und diese Handlung zulässt, erkennt den Sexualbezug dieser Handlung und will diese auch. Damit im Einklang steht denn auch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. med. F._____ vom 1. Dezember 2021, demzufolge die Fähigkeit des Beschuldigten, die ihm angelasteten Straftaten einzusehen, nicht vermindert gewesen sei (UA act. 79.107 f.). Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt, weshalb er sich betreffend die Anklageziffer 1b der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 2.5. Anklageziffer 1c 2.5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 1c vor, sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 1. August 2020 zwischen 15.13 Uhr und 15.35 Uhr in der Duschkabine des Badezimmers im Erdgeschoss am gemeinsamen Wohnort an der S-Strasse in T._____ zusammen mit C.A._____ nackt geduscht und dabei durch Letztgenannte seinen Penis durch Hin- und Her-Bewegungen der Vorhaut habe stimulieren und mit deren Mund seinen Penis habe berühren bzw. küssen lassen. Der Beschuldigte habe eine Erektion bekommen und sei in der Folge zum Samenerguss gekommen. Während des Duschvorgangs sei sein Penis erigiert gewesen, wobei C.A._____ ihm zugewandt gewesen sei und sie den Penis aufgrund der Enge der Duschkabine habe berühren und -9- ansehen müssen. Der Beschuldigte habe danach die Duschkabine verlassen und sich abgetrocknet. Später habe auch C.A._____ die Duschkabine verlassen, sich vor den weiterhin mit erigiertem Penis unbekleideten Beschuldigten gestellt und sei von ihm abgetrocknet worden. Dabei habe sich das Gesicht von C.A._____ unmittelbar vor oder am Penis des Beschuldigten befunden, wobei C.A._____ in Richtung des Glieds des Beschuldigten geblickt und ihren Arm so angewinkelt habe, dass sie am Penis manipuliert und der sexuell erregte Beschuldigte sich von ihr habe stimulieren lassen. Nach ca. 30 Sekunden habe sich der Beschuldigte von C.A._____ abgedreht, wobei sie während des Drehvorgangs mit einer Kopfbewegung dem Penis des Beschuldigten nachgeblickt habe. Er habe um den sexuellen Charakter der Handlung gewusst und diese gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen. 2.5.2. In Bezug auf die Anklageziffer 1c bringt der Beschuldigte vor, dass es sich um rein zufällige Berührungen gehandelt habe. Es sei nicht erstellt, dass C.A._____ an seinem Geschlechtsteil manipuliert habe. Es seien weder sexuelle Handlungen noch eine Erektion oder ein Samenerguss dokumentiert (Berufungsbegründung S. 12 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5). 2.5.3. Auf der Videoaufnahme vom 1. August 2020 ist ersichtlich, wie C.A._____ mit einem Sommerkleid bekleidet und hinter ihr der nackte Beschuldigte das Badezimmer betreten, wobei der Penis des Beschuldigten in diesem Moment nicht erigiert ist. Danach zieht der Beschuldigte C.A._____ deren Kleid aus, woraufhin sie sich ihre Unterwäsche zuerst selbst und danach mit der Hilfe des Beschuldigten auszieht. Daraufhin betreten C.A._____ und der Beschuldigte die Duschkabine und duschen gemeinsam, wobei währenddessen, wie auch beim Verlassen der Duschkabine, der Penis des Beschuldigten erigiert ist. Weiter ist erkennbar, dass der Beschuldigte während des Duschvorgangs seine Hüften hin- und herbewegt und sich mit seinem erigierten Penis direkt vor C.A._____ befindet. Zur Dauer ist festzustellen, dass C.A._____ und der Beschuldigte sich um 15.13 Uhr in die Duschkabine hineinbegeben und diese um 15.32 Uhr wieder verlassen, weshalb sie sich insgesamt während beinahe 20 Minuten darin aufgehalten haben. Auch dieser Vorfall ist lediglich in einzelnen Abschnitten videodokumentiert, da gewisse Sequenzen fehlen (UA act. 793.21, Video C). Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 28. August 2020 eingestanden, dass C.A._____ ihm einmal beim Haarewaschen in den Schritt gefasst und seinen Penis wirklich hin und her bewegt habe, wovon er einen steifen Penis bekommen habe. C.A._____ habe dabei seine Vorhaut bewegt. Es sei mehr gewesen als ein reines Anfassen. Sein - 10 - Penis sei dermassen steif gewesen, dass weisse Tropfen herausgekommen seien. Für ihn sei es Geschlechtsverkehr, wenn «Weisses» herauskomme. Man könne sagen, dass er zum Samenerguss gekommen sei. Dies sei ihm peinlich gewesen und er habe mit ihr geschimpft. Zu diesem Vorfall sei es zwei bis drei Wochen vorher gekommen, wobei es im Monat August gewesen sei (UA act. 197 ff.). Am selben Tag habe C.A._____ seinen Penis geküsst und während ungefähr 30 Sekunden in ihren Mund genommen, wobei sie den Penis nicht komplett in ihrem Mund gehabt habe. Dies sei für ihn Geschlechtsverkehr gewesen (UA act. 199). An seiner Einvernahme vom 18. September 2020 gab der Beschuldigte dagegen an, nicht sicher zu sein, ob C.A._____ seine Vorhaut in oder an ihrem Mund gehabt habe (UA act. 810). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung distanzierte sich der Beschuldigte von seinen früher gemachten Aussagen und gab – seiner ersten Aussage widersprechend – zu Protokoll, dass es nie zu einer Ejakulation, sondern lediglich zu Tropfen gekommen sei, welche jedoch mit seiner erweiterten Prostata zu erklären seien. Es stimme, dass C.A._____ ihn berührt habe, dies jedoch bloss aus Neugier. Sein Penis sei nicht im erigierten Zustand gewesen (GA act. 1400). An der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, dass es nicht zu einem Samenerguss gekommen sei, sondern dass es manchmal beim Duschen tropfe, weil seine Prostata seit seinem Hodenkrebs nicht mehr so dicht sei. Sein Penis sei sicher nicht schlaff gewesen, wobei dies damit zu erklären sei, dass er sich im Intimbereich rasiert habe. Weiter gestand er ein, dass C.A._____ an seinen Penis gefasst habe, es habe sich dabei jedoch nicht um eine Manipulation im sexuellen Sinn gehandelt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). C.A._____ führte an ihrer Videoeinvernahme vom 23. September 2020 aus, dass sie den Beschuldigten vorne und hinten «am Fudi» wasche, wenn sie ihn wasche. Sie gab an, unter dem Begriff «Fudi» sowohl das Gesäss als auch den Genitalbereich zu verstehen. Wenn sie mit ihrer Mutter, D.A._____, dusche, dann wasche sich jeder selbst. Wenn sie aber mit dem Beschuldigten dusche, dann wasche jeder den anderen. Weiter bejahte C.A._____ auf entsprechende Nachfrage hin, bereits mehrfach den Penis des Beschuldigten in ihre Hand genommen zu haben. Dies habe sie in der Dusche und der Badewanne gemacht. Dabei habe sie den Penis in die Hand genommen und gestreichelt (UA act. 925 ff.). Gestützt auf die anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. August 2020 gemachten und als glaubhaft zu qualifizierenden Geständnisse des Beschuldigten, bei denen es sich im Übrigen um die tatnächsten Aussagen handelt und die im Einklang mit der Videoaufnahme stehen, sowie die Aussagen von C.A._____ anlässlich ihrer Videoeinvernahme vom 23. September 2020, erachtet es das Obergericht als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 1. August 2020 während des gemeinsamen Duschens mit C.A._____ von ihr an den Penis hat greifen lassen. Zwar beziehen sich die - 11 - Aussagen von C.A._____ nicht auf ein konkretes Datum. Dies kann von einem Kind in diesem Alter jedoch auch nicht erwartet werden. Dennoch hat sie bestätigt, dass es grundsätzlich dazu gekommen sei, dass sie in der Duschkabine den Penis des Beschuldigten in ihre Hand genommen und diesen – in ihren eigenen Worten – «gestreichelt» habe. Das Obergericht erachtet es weiter gestützt auf die anlässlich der Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2020 gemachten Aussagen als erstellt, dass C.A._____ dabei die Vorhaut seines Penis hin- und herbewegt hat, sodass er davon einen erigierten Penis bekommen hat und es schliesslich zum Samenerguss gekommen ist. Weiter ist erstellt, dass C.A._____ gleichentags den Penis des Beschuldigten geküsst und dabei teilweise in ihren Mund genommen hat. Die späteren Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er seinen Geständnissen widersprechende Angaben gemacht hat, sind als offensichtliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er sich anlässlich seiner Hafteinvernahme zu Unrecht hätte selber belasten sollen, ging es dabei doch gerade um die Prüfung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts und der aufgrund dessen drohenden Anordnung der Untersuchungshaft. Eine Manipulation am Penis des Beschuldigten und die damit einhergehende Stimulation durch C.A._____ nach dem Verlassen der Duschkabine ist dagegen weder anhand der vorgehend dargelegten Aussagen noch der Videoaufnahme erstellt. Bei den vom Obergericht als erstellt erachteten Handlungen handelt es sich um eindeutig sexualbezogene Verhaltensweisen. Entgegen dem Beschuldigten ist ausgeschlossen, dass er diese aufgrund seines Asperger-Syndroms nicht gewollt hat (siehe dazu auch oben). Er hat sich nach eigenen Angaben von C.A._____ so lange an seinem Penis stimulieren lassen, dass er zum Samenerguss gekommen ist. Dies zeigt deutlich, dass es ihm um seine sexuelle Befriedigung gegangen ist und er dies auch wollte. Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklageziffer 1c der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.6. Anklageziffer 1d 2.6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 1d vor, sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 8. August 2020 zwischen 14.05 Uhr und 14.09 Uhr im Badezimmer im Erdgeschoss am gemeinsamen Wohnort an der S-Strasse in T._____ seinen schlaffen Penis durch C.A._____ habe ergreifen lassen und sie den Penis stimuliert habe, indem sie diesen mit ihren Händen massiert habe. Dabei habe der Beschuldigte mit seinem Gesäss aktiv rhythmisch nach vorne und hinten - 12 - gewippt und habe dadurch seinen Penis in C.A._____ Händen hin und her gleiten lassen. Nach über einer Minute habe er sich abgedreht, wobei er spätestens in diesem Moment einen erigierten Penis gehabt habe. Um ca. 14.07 Uhr habe C.A._____, die sich auf dem Fussboden gebückt habe, von unten her mit einer Hand den erigierten Penis des Beschuldigten ergriffen und habe diesen am Penisschaft umfasst. Danach sei sie aufgestanden und habe den Penis massiert. Als sich C.A._____ kurz darauf hinter dem sich bückenden Beschuldigten befunden habe, habe sie mit beiden Händen das Gesäss des Beschuldigten berührt. Anschliessend habe sie wieder mit beiden Händen nach dem weiterhin steifen Penis des Beschuldigten gefasst und diesen massiert. Gegen 14.09 Uhr hätten C.A._____ und der Beschuldigte das Badezimmer verlassen, wobei sich der weiterhin nackte Beschuldigte von C.A._____ zuerst an seinem Penis und danach an seinen Händen habe hinausziehen lassen. 2.6.2. Betreffend die Anklageziffer 1d gesteht der Beschuldigte ein, dass es zu Berührungen seines Penis gekommen ist und dass er diese nicht sofort unterbunden habe. Er habe dies jedoch nicht als sexuell wahrgenommen (Berufungsbegründung S. 14 f.). 2.6.3. Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, wie der Beschuldigte nackt ist, sich vor C.A._____ mit einem Handtuch abtrocknet und anschliessend vor diese hinsteht, wodurch er mit dem Rücken zur Kamera steht. Nichtsdestotrotz ist erkennbar, dass C.A._____ mit mindestens einer Hand den Penis des Beschuldigten während beinahe einer Minute manuell stimuliert und der Beschuldigte dabei sein Becken wiederholt nach vorne und hinten bewegt. Als er sich wieder zur Kamera dreht, ist sein Penis erigiert. Nachdem sich der Beschuldigte dem Waschbecken zugewendet hat, greift C.A._____ erneut mit einer Hand während beinahe 20 Sekunden an dessen Penis. Anschliessend berührt sie sehr kurz das Gesäss des Beschuldigten mit beiden Händen, bevor dieser sich wieder vor sie hinstellt und sie anschliessend mit beiden Händen seinen Penis ergreift und diesen während mehreren Sekunden erneut manuell stimuliert (UA act. 793.21, Video B). Zu diesem Anklagesachverhalt befragt, gab der Beschuldigte an seiner Hafteinvernahme vom 28. August 2020 zu Protokoll, dass C.A._____ ihn an seinem erigierten Penis angefasst habe (UA act. 201). Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. September 2020 gab er an, dass er C.A._____ in diesem Moment habe gewähren lassen. Sie habe seinen Penis anfassen dürfen (UA act. 813). Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, C.A._____ nicht verboten zu haben, seinen Penis anzufassen. Er habe dies jedoch nicht als sexuell wahrgenommen (GA act. 1401). An der Berufungsverhandlung wurde die Videoaufnahme - 13 - abgespielt, nachdem der Beschuldigte ausführte, diese noch nie gesehen zu haben. Daraufhin gab der Beschuldigte an, den Tatvorwurf nun zu verstehen. Er habe sich nicht gegen die Berührungen gewehrt und sein Penis sei erigiert gewesen. Dies wahrscheinlich, weil C.A._____ an seinen Penis gefasst habe. An eine bewusste sexuelle Handlung könne er sich jedoch nicht erinnern. Er habe es einfach geschehen lassen, wobei es dann aber schon zu spät gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8; 10). Gestützt auf die Videoaufnahme sowie die Aussagen des Beschuldigten erachtet es das Obergericht als erstellt, dass C.A._____ am 8. August 2020 den Penis des Beschuldigten mit einer Hand während beinahe einer Minute manuell stimuliert und der Beschuldigte dabei sein Becken wiederholt nach vorne und hinten bewegt hat, wodurch der Penis des Beschuldigten steif geworden ist. Anschliessend hat C.A._____ erneut mit einer Hand während beinahe 20 Sekunden an den Penis des Beschuldigten gegriffen, bevor sie für eine sehr kurze Zeit dessen Gesäss mit beiden Händen angefasst und danach mit beiden Händen den Penis des Beschuldigten ergriffen und diesen während mehreren Sekunden manuell stimuliert hat. Bei diesen Handlungen handelt es sich eindeutig um sexualbezogene Handlungen, die der Beschuldigte mit der damals 5 ½ Jahre alten C.A._____ vorgenommen hat. Insoweit er daran festhält, dass diese Handlungen für ihn nicht als sexuell wahrgenommen worden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zum Vorsatz verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklageziffer 1d der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.7. Anklageziffer 1e 2.7.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 1e vor, sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 8. August 2020 zwischen 16.22 Uhr und 16.25 Uhr im Badezimmer im Erdgeschoss am gemeinsamen Wohnort an der S-Strasse in T._____ in Richtung der Toilette gegangen und sein T-Shirt über seinen Bauch sowie seine Hose und seine Unterhose leicht nach unten gezogen habe, sodass sein Penis frei gewesen sei. C.A._____ habe sich so positioniert, dass sie direkt zwischen der Toilette und dem Beschuldigten gestanden habe, wobei sie den Penis des Beschuldigten lächelnd angeschaut habe. Danach habe C.A._____ ihre Unterbekleidung nach unten gezogen und sich vor dem Beschuldigten auf die Toilette gesetzt. Der Beschuldigte habe sich mit seinem entblössten aber noch schlaffen Penis weiter frontal vor C.A._____ befunden. Er sei einen Schritt nach vorne getreten, so dass sein Penis nur noch ca. 10 bis 20 cm von der unmittelbar vor ihm sitzenden C.A._____ - 14 - entfernt gewesen sei. Später seien die beiden so nahe gewesen, dass der Abstand zwischen C.A._____ Mund und dem Penis des Beschuldigten weniger als 10 cm betragen habe. C.A._____ habe dann mit einer Hand den Penis des Beschuldigten berührt und umfasst. Daraufhin habe der Beschuldigte sein Glied an C.A._____ Lippen bzw. in die Nähe ihrer Lippen gehalten. Um ca. 16.24 Uhr sei der Beschuldigte dann einen Schritt zurückgetreten, habe seine Unterhose sowie seine Hose wieder nach oben gezogen und habe das Badezimmer verlassen, während C.A._____ weiterhin auf der Toilette gewesen sei. 2.7.2. Der Beschuldigte bringt betreffend die Anklageziffer 1e vor, dass es nie zu einem Kontakt seines Penis mit den Lippen von C.A._____ gekommen sei und sein Penis im Übrigen nicht erigiert gewesen sei (Berufungs- begründung S. 15). 2.7.3. Der Videoaufnahme, die wiederum nur aus Ausschnitten besteht, weshalb jeweils mehrere Sequenzen fehlen, kann entnommen werden, dass der Beschuldigte das Badezimmer betritt und sein T-Shirt nach oben zieht, sodass sein Bauch frei ist und seine Hose sowie seine Unterhose so weit nach unten zieht, dass sein Glied entblösst ist. Daraufhin setzt sich C.A._____, nur mit einem T-Shirt bekleidet, auf die Toilette, worauf der Beschuldigte, dessen Penis nach wie vor entblösst ist, sich nur wenige Zentimeter von C.A._____ entfernt hinstellt. Der Genitalbereich des Beschuldigten befindet sich auf Kopfhöhe von C.A._____. Da sich C.A._____ nun im äusseren linken Rahmen des Bildausschnitts befindet, ist ihr Gesicht nicht durchgehend vollumfänglich zu sehen. Auch der Penis des Beschuldigten befindet sich ab diesem Zeitpunkt nur noch sporadisch im Bildausschnitt. Nichtsdestotrotz ist klar erkennbar, dass sich das Gesicht von C.A._____ ab diesem Zeitpunkt konstant sehr nahe am entblössten Genitalbereich des Beschuldigten befindet und sich ihr Blick auf diesen richtet. Ab 16.23.41 Uhr ist C.A._____ Hand im Bereich des Genitalbereichs des Beschuldigten erkennbar. Um 16.23.45 Uhr sieht man, wie C.A._____ den Genitalbereich anfasst. Dass der Penis den Mund von C.A._____ berührt hätte, ist auf der Videoaufnahme dagegen nicht ersichtlich (UA act. 793.21, Video A). Der Beschuldigte hat an seiner Hafteröffnung eingestanden, dass C.A._____ ihn während dieser Videoaufnahme A (UA act. 793.21, Video A) an seinem Penis angefasst hat (UA act. 202). Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. September 2020 gab er dem widersprechend an, dass er nur habe urinieren wollen und mit seinem Penis zwischen die Beine von C.A._____ gezielt und gefragt habe, ob er jetzt dort hindurchpinkeln müsse, da sie vor ihm auf die Toilette gesessen sei. C.A._____ habe ihn höchstens an seinem Muttermal, welches er im Genitalbereich habe, - 15 - angefasst, jedoch nicht mehr (UA act. 813 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er, zu diesem Vorfall sei es lediglich deshalb gekommen, weil er habe urinieren müssen (GA act. 1401 f.). Gestützt auf die Videoaufnahme, auf welcher zumindest einmal ersichtlich ist, dass C.A._____ an den Genitalbereich des Beschuldigten fasst, und der tatnächsten Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung, wonach C.A._____ seinen Penis angefasst habe, ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte während rund anderthalb Minuten mit entblösstem und sich auf Kopfhöhe von C.A._____ befindenden Genitalbereich vor dieser gestanden und sie dazu gebracht hat, ihn an seinem Penis anzufassen. Dabei handelt es sich nach dem äusseren Erscheinungsbild unzweifelhaft um eine sexualbezogene Handlung. Von einer bloss spontanen oder kurzen spielerischen Berührung im Sinne einer straflosen kindlichen Körpererkundigung kann dabei aufgrund der Intensität und Dauer keine Rede sein. Eine orale Befriedigung des Beschuldigten durch C.A._____ lässt sich dagegen weder anhand der Videoaufnahme noch der Aussagen des Beschuldigten erstellen. Eine solche ist für die Bejahung einer sexuellen Handlung aber auch nicht notwendig. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten mindestens in Kauf genommen, dass ihn C.A._____ an seinem Penis berühren wird, was denn auch geschehen ist und was er auch wollte. Seine Aussage, mit welcher er sein anfänglich gemachtes Geständnis widerrufen hat, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wäre es ihm tatsächlich bloss darum gegangen, möglichst rasch urinieren zu können, wie von ihm vorgebracht (vgl. GA act. 1401 f.), hätte er hierzu einfach die zweite Toilette im Haus aufsuchen können, um sich zu erleichtern, anstatt anderthalb Minuten lang vor C.A._____ stehen zu bleiben. Der Beschuldigte hat sich betreffend die Anklageziffer 1e der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 2.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1a vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen. Betreffend die Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e hat er sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit in diesem Punkt als teilweise begründet. 3. Mehrfache Schändung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldiggesprochen. - 16 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Schändung freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungs- antwort S. 1). 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in den Anklageziffern 1a bis 1e vor, sich der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er die urteilsunfähige C.A._____ in Kenntnis ihres Zustandes zu den vorgängig aufgeführten sexuellen Handlungen missbraucht habe. C.A._____ sei aufgrund ihres kindlichen Alters von 1 ¾ bis 5 ¾ Jahren nicht in der Lage gewesen, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren oder darüber zu entscheiden, ob sie die sexuellen Kontakte wolle oder nicht. Er habe C.A._____ dahingehend beeinflusst, dass die sexuellen Handlungen für sie zur nicht zu hinterfragenden Normalität geworden seien. C.A._____ habe bezüglich der sexuellen Handlungen keine Einsichts- und Urteilsfähigkeit bilden können. Der Beschuldigte habe die bereits aufgrund des Alters von C.A._____ vorhandene und durch ihn zusätzlich verstärkte Urteilsunfähigkeit genutzt, um sie mehrfach sexuell zu missbrauchen. Er habe gewusst und gewollt, zumindest ernsthaft für möglich gehalten, dass C.A._____ sich gegen die sexuellen Handlungen nicht zur Wehr habe setzen können. 3.3. Der Schändung gemäss Art. 191 StGB macht sich u.a. schuldig, wer eine urteilsunfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Der Tatbestand der Schändung ist auf den Fall, in dem ein Kind seinen freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden kann, zugeschnitten. Dabei gibt es keine feste Altersgrenze, bis zu welcher eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit anzunehmen wäre. Das Bundesgericht ist in einem Fall eines siebenjährigen Kindes von der Unfähigkeit des Kindes, einen freien Willen betreffend sexuelle Handlungen zu bilden. Solange das Kind keinen eigenen Willen betreffend sexuelle Handlungen entwickeln kann, ist es diesbezüglich urteilsunfähig. Der Tatbestand der Schändung ist einschlägig, wenn ein «Nein» des Kindes zu den sexuellen Handlungen nicht zu erwarten ist, weil es die Handlungen nicht einordnen kann. Zumindest auf eine Urteilsunfähigkeit des Kindes hinweisen kann etwa, dass ein Kind an sexuellen Handlungen partizipiert, ohne diese zu hinterfragen, oder dass es diese ohne diesbezügliche Beeinflussung durch den Täter als Spiel einordnet. Missbrauch liegt vor, wenn die Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zu Nutze macht, er also die Beeinträchtigung des Opfers ausnutzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3 mit Hinweisen; BGE 146 IV 153 E. 3.5.3). Der subjektive Tatbestand setzt - 17 - Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2019 vom 27. September 2019 E. 1.1). 3.4. Nachdem die dem Beschuldigten vorgeworfenen sexuellen Handlungen hinsichtlich der Anklageziffer 1a nicht erstellt sind, kommt diesbezüglich auch keine Verurteilung wegen Schändung infrage. Hingegen hat der Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e den Tatbestand der Schändung mehrfach erfüllt: C.A._____ war im Tatzeitraum zwischen 5 Jahre und 5 Jahre und 7 Monate alt. Dass sie ihren freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden konnte, zeigt sich eindrücklich anhand ihrer Videoeinvernahmen (UA act. 922; 933) sowie der durch den Beschuldigten während der Vornahme der sexuellen Handlungen erstellten Videoaufnahmen (UA act. 793.21). Aus diesen geht hervor, dass C.A._____ im damaligen Zeitraum weder die konkreten Geschlechtsteile bezeichnen noch verstehen konnte, dass es sich bei den mit dem Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlungen überhaupt um solche handelte. Sie hat die sexuellen Handlungen, an welchen sie partizipiert hat, in keiner Weise hinterfragt, weshalb eine ablehnende Haltung diesen gegenüber und damit ein «Nein» nicht erwartet werden konnte. Mithin war die Urteilsunfähigkeit in den Tatzeitpunkten augenfällig, weshalb auch kein Zweifel daran besteht, dass diese vom Beschuldigten erkannt und zur Begehung der sexuellen Handlung bewusst ausgenutzt worden ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 16), besteht in der vorliegenden Konstellation zwischen Art. 187 StGB und Art. 191 StGB echte Konkurrenz. Die beiden Strafnormen schützen unterschiedliche Rechtsgüter: Art. 187 StGB will die «Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen» (1. Untertitel zum Fünften Titel des Strafgesetzbuches) verhindern, das heisst die ungestörte Entwicklung des Kindes schützen, bis es die notwendige Reife erreicht hat, die es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen befähigt. Nach dem Gesetz ist diese Reife vor dem 16. Altersjahr immer zu verneinen. Art. 191 StGB wiederum soll Personen schützen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren. Gegen ein alternatives Verhältnis von Art. 187 und Art. 191 StGB spricht, dass durch die Anwendung bloss einer dieser Strafnormen das deliktische Verhalten nicht vollständig erfasst und abgegolten wäre. In der Ausnützung der Hilflosigkeit des urteilsunfähigen Kindes liegt eine Rechtsgutverletzung, die mit der Bestrafung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind nicht berücksichtigt ist. Umgekehrt umfasst der Tatbestand der Schändung nicht den Schaden, welcher der Entwicklung des Kindes zugefügt wird (statt - 18 - vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3 mit Hinweisen; BGE 120 IV 194 E. 2). 3.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1a vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. In Bezug auf die Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e hat er sich der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als teilweise begründet. 4. Mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 4.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in der Anklageziffer 3 vor, sich der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er zwischen dem 18. Dezember 2014 und dem 26. August 2020 im Badezimmer im Erdgeschoss an seinem Wohnort an der S-Strasse in T._____ eine Videokamera im Sicherungskasten professionell eingebaut habe, so dass sie von aussen, abgesehen von einem kleinen Loch, praktisch nicht wahrnehmbar gewesen sei und in Richtung der Dusche sowie der Badzimmertür gefilmt habe. Er habe die Kamera mittels verbautem Netzwerkkabel angeschlossen und die Videodaten auf seinem Netzwerkspeicher (NAS) speichern lassen, wobei die Videobilder auch nachträglich von ihm hätten angeschaut werden können. Als C.A._____ am tt.mm.2014 auf die Welt gekommen sei, sei das Badezimmer bereits videoüberwacht gewesen. Somit habe der Beschuldigte während mehrerer Jahre seine Tochter C.A._____ gefilmt, als diese nackt gewesen sei und die Toilette benutzt habe wie auch während der Vornahme der sexuellen Handlungen mit ihm am 11. September 2016, 1. August 2020 und 8. August 2020. Er habe während mehreren Jahren die Aufnahmen im Badezimmer als intimen, nicht öffentlichen Raum im Geheimen erstellt, dies ohne Information bzw. Einwilligung von C.A._____ oder der Kindsmutter D.A._____. Ihm sei aufgrund der Positionierung der Kamera bewusst gewesen, was für Szenen er filmen würde und habe dies auch gewollt. Er habe gewusst, dass er von keiner der aufgenommenen - 19 - Personen eine Einwilligung gehabt habe und habe auch keine solche beantragen wollen, da er gewusst habe, dass er keine erhalten hätte. Die Aufnahmen seien bewusst durch den Beschuldigten auf dem NAS abgespeichert worden und seien im Internet frei zugänglich gewesen, sodass der Beschuldigte diese auch unbekannten Dritten im Internet zugänglich gemacht habe. 4.3. Der Beschuldigte gesteht ein, die Videoüberwachungskamera installiert zu haben, dies jedoch zur Überführung allfälliger Einbrecher. Er macht geltend, mehrmals vergessen zu haben, die Kamera wieder auszuschalten, als die Familie zuhause gewesen sei. Da die erste Aufnahme vom 11. September 2016 datiere, sei er in Bezug auf die übrigen Zeitperioden freizusprechen (Berufungsbegründung S. 19; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6). 4.4. Der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB macht sich u.a. strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern ohne dessen Einwilligung auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1) und eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach Absatz 1 strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt oder einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3). Der Geheimbereich umfasst alle Tatsachen aus der höchstpersönlichen Sphäre, die man dem Einblick anderer legitimerweise zu entziehen pflegt. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Tatbestand der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. 4.5. Der Beschuldigte hat zugestanden, die fragliche Videokamera im Badezimmer installiert zu haben. Der Beschuldigte hat mit dieser an sein Netzwerk angeschlossenen Videokamera vom tt.mm.2014 bis 26. August 2020 C.A._____ nackt sowie während der Vornahme von sexuellen Handlungen mit ihm und – nebst weiteren Aufnahmen seit dem tt.mm.2014 (vgl. UA act. 764 f., wonach Aufnahmen ab November 2013 vorhanden seien) – insbesondere die Aufnahmen vom 11. September 2016, 1. August 2020 und 8. August 2020 mit Wissen und Willen aufgenommen und damit den Tatbestand gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB erfüllt hat. Der Strafantrag wurde am 3. September 2020 erhoben (UA act. 729). Insoweit der Beschuldigte vorbringt, dass die im Badezimmer installierte Kamera bloss der Überführung von Dieben hätte dienen sollen und er somit - 20 - nicht mit Vorsatz gehandelt habe, kann ihm nicht geglaubt werden. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beschuldigte seine Lebenspartnerin D.A._____ gar nicht über die Installation informiert hatte (UA act. 201; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9) und die Kamera durch ihn in einem Sicherungskasten versteckt eingebaut und mit einem Aufkleber getarnt wurde (vgl. UA act. 763; 801). Eine Geheimhaltung wie auch die aufwändige und minuziöse Tarnung der Kamera wäre weder zu erwarten noch notwendig gewesen, hätte es sich dabei lediglich um eine Kamera gehandelt, welche Einbrecher hätte filmen sollen. Vielmehr ist offensichtlich, dass die Kamera in Tat und Wahrheit heimlichen Aufnahmen dienen sollte, u.a. von der nackten C.A._____ und den mit ihr begangenen sexuellen Handlungen. Der Beschuldigte hat diese heimlich aufgenommenen Aufnahmen denn auch nicht direkt wieder gelöscht, sondern gespeichert. Nicht erstellt ist hingegen ein (eventual)vorsätzliches Zugänglichmachen dieser Aufnahmen an Dritte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB. Zwar hat der Beschuldigte den Zugang auf sein NAS, auf welchem sich – nebst zahlreichen legalen Daten – auch die Aufnahmen von C.A._____ befunden haben, nicht genügend gesichert, so dass mindestens eine Drittperson darauf hat zugreifen können (siehe UA act. 759 f.; 775 ff.). Allein aus seiner Untätigkeit trotz entsprechender Warnhinweise kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass er – ohne, dass ein aktives Handeln wie z.B. die Weitergabe des entsprechenden Links oder das Heraufladen auf eine Filesharing-Plattform vorliegen würde – die entsprechenden Aufnahmen einem Dritten eventualvorsätzlich zugänglich gemacht hätte. Der Beschuldigte hat hinsichtlich des externen Zugriffs durch Dritte auf sein NAS zwar zweifellos (bewusst) fahrlässig gehandelt, das ist aber nicht strafbar. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB, nicht jedoch gemäss Abs. 3 schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als teilweise begründet. 5. Mehrfache Pornografie 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Pornografie durch Verbreitung tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Pornografie durch Verbreitung tatsächlicher Kinderpornografie freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). - 21 - 5.2. Der Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer Aufnahmen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, zugänglich macht. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte mehrere sexuelle Handlungen mit C.A._____ aufgenommen hat. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um tatsächliche Kinderpornografie. Nicht erstellt ist hingegen ein (eventual)vorsätzliches Zugänglichmachen dieser Aufnahmen an Dritte im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. Zwar hat der Beschuldigte den Zugang auf sein NAS – auf dem sich nicht nur die inkriminierten Aufnahmen, sondern auch zahlreiche legale Daten befunden haben – nicht genügend gesichert, so dass mindestens eine Drittperson darauf hat zugreifen können. Allein aus seiner Untätigkeit trotz entsprechender Warnhinweise kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass er – ohne, dass ein aktives Handeln wie z.B. die Weitergabe des entsprechenden Links oder des FTP-Ports oder das Heraufladen auf eine Filesharing-Plattform vorliegen würde – die entsprechenden Aufnahmen, auf denen er auch selbst zu sehen war, Dritten eventualvorsätzlich zugänglich gemacht hätte. Der Beschuldigte hat hinsichtlich des externen Zugriffs durch Dritte auf sein NAS zwar zweifellos (bewusst) fahrlässig gehandelt, das ist aber nicht strafbar. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Zugänglichmachens tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB freizusprechen. Sodann kann offenbleiben, ob sich der Beschuldigte durch das Abspeichern der Aufnahmen der Herstellung von Kinderpornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, da ihn die Vorinstanz diesbezüglich – unabhängig davon, ob sich dazu in den Erwägungen Ausführungen finden – gemäss dem massgeblichen Urteilsdispositiv nicht schuldig gesprochen hat und vorliegend das Verschlechterungsverbot gilt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. 6. Strafzumessung 6.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB und – was mit Berufung nicht angefochten worden ist – der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. - 22 - 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Tatbestand der Schändung sieht als Strafe alternativ Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe, der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und die Tatbestände der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB und der Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist jedoch hinsichtlich der Schändungen (ausser jene gemäss Anklageziffer 1b) sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind (ausser jenen gemäss Anklageziffer 1b) aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens einzig eine Freiheitsstrafe angemessen, während für die Schändung und die sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Anklageziffer 1b sowie die die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und die mehrfache Pornografie je auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 6.4. 6.4.1. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten für die qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat, d.h. für die Schändung vom 1. August 2020 (Anklageziffer 1c) festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Täter, der eine Schändung begeht, wird gemäss Art. 191 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des - 23 - betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Der Beschuldigte hat am 1. August 2020 während des gemeinsamen Duschens durch die damals rund 5 ½ Jahre alte und urteilsunfähige C.A._____, welche ihren freien Willen betreffend die sexuellen Handlungen noch nicht bilden konnte, die Vorhaut seines Penis durch deren Hand hin- und herbewegen lassen, sodass er davon einen erigierten Penis bekommen hat und es schliesslich zum Samenerguss gekommen ist. Weiter hat C.A._____ den Penis des Beschuldigten geküsst und dabei teilweise in ihren Mund genommen. Es handelt es sich bei diesen sich über rund 20 Minuten erstreckenden Handlungen im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem urteilsunfähigen Opfer um eine mittelschwere Form der Schändung, auch wenn diese nicht so schwer wiegt, wie dies bei einer vaginalen oder analen Penetrationen der Fall wäre. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante einen Missbrauch zu einer sexuellen Handlung in Kenntnis der Urteilsunfähigkeit voraussetzt, hinausgegangen. Keine Rolle spielt, dass der der Beschuldigte keine Gewalt angewendet oder C.A._____ Schmerzen zugefügt hat. Diese Umstände wirken sich vielmehr neutral aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes oder eines weiteren Tatbestands nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Gemäss schlüssigem und nachvollziehbarem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 1. Dezember 2021 war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (UA act. 79.107 f.). Aufgrund dessen ist von einer uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von C.A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 24 - Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzfreiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 6.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Schändungen vom 8. August 2020 in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. C.A._____ hat am 8. August 2020 am Nachmittag den Penis des Beschuldigten während insgesamt rund 1 ½ Minuten mit ihrer Hand manuell stimuliert, so dass dieser steif wurde. Es handelt sich dabei im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem urteilsunfähigen Kind um eine vergleichsweise noch knapp leichte Form der Schändung. Im Übrigen kann hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung, dem Motiv und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit auf die obgenannten Ausführungen zur Schändung vom 1. August 2020 verwiesen werden. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung – von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen. Am 8. August 2020 ist es um ca. 16.20 Uhr zu einer weiteren Schändung zum Nachteil von C.A._____ gekommen: Der Beschuldigte ist während rund anderthalb Minuten mit entblösstem und sich auf Kopfhöhe von C.A._____ befindendem Genitalbereich vor dieser gestanden und hat sie dazu gebracht, seinen Penis kurz anzufassen. Da im Übrigen keine Stimulation stattgefunden hat, ist von einer vergleichsweise leichten Form der Schändung und insgesamt – bei isolierter Betrachtung – einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die einzelnen Schändungen insofern in einem Zusammenhang stehen, als dass sie sich stets gegen C.A._____ gerichtet haben und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Sie liegen zeitlich jedoch soweit aus- einander, dass nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte fasste jedes Mal einen neuen Tat- entschluss. Auch ist es nicht einerlei, zu wieviel weiteren Schändungen es gekommen ist. Insgesamt rechtfertigt es sich deshalb, die Einsatzstrafe für die weiteren Schändungen in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 ½ Jahre auf 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.4.3. Die Freiheitsstrafe wäre an sich für die sexuellen Handlungen mit einem Kind, für welche bei einer Einzelbetrachtung aufgrund der Schwere des - 25 - Verschuldens je auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) zu einer deutlich höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Jahren führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Nach dem Gesagten bleibt es bei der von der Vorinstanz festgelegten und als mild zu bezeichnenden Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Diese Strafe kann auch unter Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) nicht herabgesetzt werden. Im Übrigen liegt jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 25 mit Verweis auf GA act. 1443 f.), welcher geltend macht, das Zwangsmassnahmengericht habe in der Verfügung vom 23. Mai 2022 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe, ist festzuhalten, dass darin festgehalten wurde, dass eine – durch das Zwangsmassnahmengericht zu prüfende – besonders schwerwiegende Verzögerung zu verneinen sei (UA act. 274.216). Sodann vermag der Beschuldigte auch nichts aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. November 2021 zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. GA act. 1444), wurden damit doch die angepassten Ersatzmassnahmen um drei Monate verlängert und dies damit begründet, dass das in Auftrag gegebene Vollgutachten von Dr. med. F._____ abgewartet werden müsse (UA act. 274.154). Sodann wurde auch in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juni 2021 – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (GA act. 1444) – keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Ganz im Gegenteil hielt das Zwangsmassnahmengericht darin fest, dass die Staatsanwaltschaft durch ihr Handeln zur Einholung des Berichts nach rund zwei Wochen weder die Anweisung des Zwangsmassnahmengerichts noch das Beschleunigungsgebot verletzt habe (UA act. 274.59). Eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von 13 oder 14 Monaten, welche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründende krasse Zeitlücke darstellen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Es genügt nicht, dass die eine oder andere - 26 - Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). 6.4.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte beantragt – mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie – einen Freispruch, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so haben sich diese gegenüber dem Tatzeitpunkt insofern verändert, als dass er aufgrund des ausgesprochenen Kontaktverbots nicht mehr mit D.A._____ und C.A._____ zusammenwohnt und seither alleine lebt. Der Beschuldigte sieht seine Tochter C.A._____ dennoch bis zu vier Mal monatlich im Rahmen von durch die Kindesschutzbehörde bewilligten Besuchen. Er ist aktuell als Elektrotechniker bei der I._____ AG arbeitstätig. Im Übrigen haben sich keine Veränderungen ergeben, insbesondere ist D.A._____ – trotz des vorliegenden Strafverfahrens – nach wie vor mit dem Beschuldigten in einer Beziehung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 25), vermag sein Asperger-Syndrom keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen. So fällt die Strafempfindlichkeit infolge gesundheitlicher Probleme der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zufolge nur dann als strafmindernder Faktor in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidender (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3). Dies ist beim vorliegenden Asperger-Syndrom nicht der Fall, welchem im Übrigen ohne weiteres im Rahmen des Strafvollzugs angemessen Rechnung getragen werden kann. Auch ansonsten erscheint seine Strafempfindlichkeit durchschnittlich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein soziales und familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente damit neutral aus. 6.4.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Hinzukommt, dass die Voraussetzung des Fehlens einer - 27 - ungünstigen Prognose für eine bedingte Strafe auch bei einer kürzeren Freiheitsstrafe nicht erfüllt wäre, da vorliegend eine Massnahme angeordnet wird (siehe dazu unten; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 6.4.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen (26. August 2020 bis 24. November 2020; UA act. 188; 262) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 6.5. 6.5.1. Die Einsatzgeldstrafe ist für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten für die qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat, d.h. für die Schändung gemäss Anklageziffer 1b festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: C.A._____ hat an einem unbekannten Tag zwischen dem 1. Januar 2020 und 1. Juni 2020 in einer Eckdusche des Thermalbads Schinznach-Bad mit ihren Händen den erigierten Penis des Beschuldigten wie ein Mikrofon gehalten und diesen sodann mit ihren Lippen berührt. Nachdem nichts über die Dauer dieser sexuellen Handlung bekannt ist, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese nur sehr kurz und somit höchstens wenige Sekunden gedauert hat. Es handelt sich dabei im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem urteilsunfähigen Kind um eine vergleichsweise leichte Form der Schändung. Im Übrigen kann hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung, dem Motiv und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit auf die obgenannten Ausführungen zur Schändung vom 1. August 2020 verwiesen werden. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung – von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. 6.5.2. Die Einsatzgeldstrafe wäre an sich für die weiteren Delikte, für welche eine Geldstrafe auszusprechen wäre (siehe dazu oben), in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (siehe dazu oben) und sich neutral auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu oben) zu einer deutlich höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten und als sehr mild zu bezeichnenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen. - 28 - 6.5.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Dem Lohnausweis für das Jahr 2023 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 102'602.00 hat (Beilage zur Eingabe vom 12. Januar 2024). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendigen Berufskosten von 20 % und einem Abzug von 15 % für die Unterstützung der minderjährigen C.A._____ resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 180.00. Es ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aufgrund der verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. GA act. 1406) die Erhöhung des Tagessatzes das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (BGE 144 IV 198 E. 5.4). 6.5.4. Da das Aussprechen einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt und diese Voraussetzung aufgrund der auszusprechenden ambulanten Massnahme nicht erfüllt wird (siehe dazu unten; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1), ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Die Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Geldstrafe nach Art. 36 Abs. 1 StGB richtet, d.h. ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Mithin muss – anders als bei einer Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB – die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vom Gericht bestimmt werden. 6.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.00, d.h. Fr. 5'400.00, zu verurteilen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als unbegründet. 7. Ambulante Massnahme 7.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugs- begleitende ambulante Massnahme angeordnet. - 29 - Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei ihm stattdessen eine Weisung zu erteilen, wonach er sich für die Dauer der Probezeit einer regelmässigen ambulanten Therapie zu unterziehen habe. Eventualtier sei eine ambulante Behandlung anzuordnen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei (Berufungserklärung S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 7.2. Die Möglichkeit der Anordnung von Weisungen ohne Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben worden ist (Art. 44 Abs. 2 StGB). Bei unbedingten Strafen, wie sie vorliegend ausgesprochen worden sind, sind Weisungen nicht möglich (BGE 137 IV 72 E. 2.4). Da der Beschuldigte für den Fall, dass keine Weisungen erteilt werden, eventualiter die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB beantragt und dadurch die vorinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme nicht anficht, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 6). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungs- hilfe anordnen und Weisungen erteilen. Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f.). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf besonderen Rechtfertigung. Dabei ist zu beachten, dass die negativen Wirkungen des Strafvollzugs auf die psychosoziale Situation des Täters und die fehlende Möglichkeit der Bewährung im alltäglichen Lebensumfeld mit der Freiheitsstrafe in der Regel einhergehen und demnach den Regel- und nicht den Ausnahmefall bezeichnen. Allein damit lässt sich deshalb kein Aufschub rechtfertigen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.1; 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.3; 6B_1020/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3; 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2; BGE 129 IV 161 E. 4.1; je mit Hinweisen). Betreffend die Frage, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (vgl. - 30 - Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die beiden Voraussetzungen für einen Aufschub, nämlich die Ungefährlichkeit des Beschuldigten sowie die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung, sind – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 28 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9) – nicht erfüllt. Das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. med. F._____ vom 1. Dezember 2021 hält fest, dass aufgrund der begangenen Delikte das Risiko bestehe, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen könne. Zu erwarten seien ähnliche Straftaten, wie er sie bereits begangen habe, also sexuelle Handlungen mit Kindern im Nahfeld, insbesondere Inzesthandlungen, sowie der Konsum von illegaler Internetpornografie. Das Risiko sei eher gering und übersteige nicht 10 %. Zusätzlich bestehe ein nicht bezifferbares Risiko für weitere Straftaten, wobei Drohungen im Vordergrund stehen würden. Es gebe Hinweise auf entsprechende Fantasien, zu denen sich der Beschuldigte jedoch nicht im Detail geäussert habe. Das Risiko bestehe aufgrund einer anhaltenden psychischen Störung sowie seiner Persönlichkeitsmerkmale. Zweckmässig sei die Anordnung einer ambulanten Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB (UA act. 79.108 f.). Gemäss Kurzbericht von Dr. med. F._____ vom 23. Februar 2024 ist das Risiko für weitere Straftaten, zum Beispiel Drohungen mit Ausführungsrisiko, mittlerweile gesenkt worden. Der aktuelle Therapieeffekt sei aber nicht derart nachhaltig, dass er nach einem Therapieabbruch mit hinreichender Gewissheit andauern würde. Es sei bisher nicht gelungen, die Deliktdynamik zu klären, weshalb im jetzigen Zeitpunkt keine über die im Gutachten gemachten Ausführungen hinausgehenden Angaben zum Rückfallrisiko betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind gemacht werden könnten. An dieser Beurteilung habe sich nichts geändert. Allerdings sei zu erwarten, dass die Gefährdung des eigenen Kindes mit dessen zunehmenden Alter zurückgehe und dass die begleitende Therapie einen gewissen Schutz biete. Die Therapie müsse u.a. aufgrund der nach wie vor bestehenden Ungewissheit über die sexuelle Präferenz des Beschuldigten fortgesetzt werden (Kurzbericht vom 23. Februar 2024 S. 3). Die Massnahmen- bedürftigkeit – welche vorliegend nicht in Frage gestellt wird – beinhaltet denn auch immer eine Schlechtprognose. Folglich ist klar erstellt, dass vom Beschuldigten eine Gefährlichkeit ausgeht. - 31 - In Bezug auf die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung ist Folgendes festzuhalten: Dem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 1. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden könne und nach einer allfälligen Entlassung aus dem Vollzug fortzusetzen sei (UA act. 79.110). Gemäss dem Kurzbericht von Dr. F._____ vom 23. Februar 2024 sei die Psychotherapie strafbegleitend durchführbar (Kurzbericht vom 23. Februar 2024 S. 3). Dies führt vor Augen, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung gerade nicht durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe beeinträchtigt wird. Ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Interesse der Heilbehandlung drängt sich nicht auf. Somit ist die ambulante Behandlung nicht vordringlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme als nicht gerechtfertigt. Die Freiheitsstrafe ist damit zu vollziehen und die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 8. Landesverweisung 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (Berufungserklärung S. 3). Die Staats- anwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024). Darauf kann verwiesen werden. 8.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger. Er hat mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind und den Schändungen gleich mehrere Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge haben. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. - 32 - Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 8.4. 8.4.1. Der heute 54-jährige und geschiedene Beschuldigte ist Vater der neunjährigen C.A._____ sowie einer volljährigen Tochter, welche in Deutschland wohnhaft ist (UA act. 204). Er ist in Deutschland geboren und im September 2007 in die Schweiz eingereist. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA-Akten S. 1 ff.; 98; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Demnach hält sich der Beschuldigte seit 16 Jahren in der Schweiz auf. Er hat zwar weder seine Kindheit noch seine prägenden Jugendjahre hier verbracht. Sein Lebensmittelpunkt liegt nunmehr aber in der Schweiz. Sprachlich ist er gut integriert, da er Hochdeutsch spricht, was jedoch auf seine Herkunft und nicht auf besondere Integrationsbemühungen zurückzuführen ist. Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durchschnittlich: Der Beschuldigte hat seine Schulausbildung in Deutschland absolviert, wo er auch sein Fachabitur abgeschlossen hat. Vor der Untersuchungshaft arbeitete er als Elektrotechniker bei der Stadt W._____. Aktuell ist er für die I._____ AG als Elektrotechniker tätig. Das Haus, in welchem sich die mit vorliegendem Urteil abgehandelten Taten abgespielt haben, befindet sich im hälftigen Miteigentum des Beschuldigten sowie seiner Lebenspartnerin D.A._____. Zusammen mit dieser hat er Hypothekarschulden von Fr. 410'000.00. Weitere Schulden hat er eigenen Angaben zufolge keine (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.; UA act. 204). Auch die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich: Aktuell wohnt er – aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens – alleine, ist aber nach wie vor mit seiner Partnerin, der Kindsmutter, D.A._____ zusammen. Seine Tochter C.A._____, bei welcher es sich um das Opfer der vorliegenden Straftaten handelt und deren Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Beschuldigten entzogen worden ist, sieht der Beschuldigte aktuell im Rahmen von durch die Kindesschutzbehörde bewilligten Besuchen, welche aktuell bis zu viermal monatlich stattfinden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Er - 33 - ist u.a. Mitglied des Schweizer Alpen-Clubs SAC, des Schweizerischen Roten Kreuzes und des Elternvereins X._____ (Beilagen 1 f. zur Berufungsbegründung). Der Beschuldigte leidet zwar an einem Asperger-Syndrom mit erheblichem Ausmass sowie einer mittelschweren paranoiden Persönlichkeitsstörung. Es ist jedoch nicht so, dass dies für sich alleine einer Landesverweisung entgegenstehen würde, sind diese Erkrankungen doch ohne Weiteres auch in Deutschland behandelbar, wo die medizinische Versorgung gewährleistet und äquivalent ist. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich – nebst der vorliegend begangenen Schändungen, sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie – die Vorstrafe des Beschuldigten aus. So wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 6. Mai 2009 wegen Pornografie durch Herunterladen von Kinder- und Tierpornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 31 f.). Entgegen seinem Vorbringen (Berufungs- begründung S. 35), darf diese Verurteilung für die Prüfung der Landesverweisung mitberücksichtigt werden (BGE 146 II 49 E. 5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.2). Mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. September 2009 wurde er deswegen verwarnt (MIKA-Akten S. 37; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Zwar liegt diese Strafe bereits länger zurück. Nichtsdestotrotz weist das Verhalten des Beschuldigten auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hin, zumindest was den Konsum von Kinder- und Tierpornografie betrifft. Er hat trotz der verfügten Verwarnung und somit in Kenntnis der ihm drohenden Konsequenzen u.a. im einschlägigen Bereich unbekümmert erneut delinquiert. 8.4.2. Eine Landesverweisung würde sowohl die minderjährige Tochter des Beschuldigten, C.A._____, wie auch seine Lebenspartnerin D.A._____, bei welcher es sich um die Kindsmutter von C.A._____ handelt, direkt betreffen. Diese fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Mit neun Jahren befindet sich C.A._____ in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihr eine Ausreise nach Deutschland – zusammen mit der Kindsmutter – grundsätzlich zuzumuten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.3). Sie besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) und eine schulische Eingliederung in Deutschland wäre gut möglich. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten betreffend - 34 - C.A._____ aufgrund der mit vorliegendem Urteil abgehandelten Delikte das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C.A._____ unter die Obhut der Kindsmutter D.A._____ gestellt wurde (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3 ff.). Aktuell steht dem Beschuldigten lediglich ein begrenztes und begleitetes Besuchsrecht zu. Diese Kontakte könnte der Beschuldigte in gewissem Masse auch vom Nachbarsland aus durch Kommunikationsmittel oder – soweit bewilligt – begleitete Besuche aufrechterhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich aufgrund des begrenzten Kontaktrechts ohnehin bereits eine gewisse Entfremdung eingestellt haben dürfte, welche sich aufgrund des noch auszustehenden mehrjährigen Freiheitsentzugs weiter ausdehnen dürfte. Auch D.A._____ wäre eine Ausreise nach Deutschland, um den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung dorthin zu begleiten, grundsätzlich zumutbar, da diese deutsche Staatsbürgerin ist (UA act. 80). D.A._____ könnte jedoch auch mit C.A._____ in der Schweiz bleiben und den Kontakt zum Beschuldigten mittels der vorgenannten Möglichkeiten aufrechterhalten. 8.4.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Deutschland erwarten würden. Nachdem er bis zu seinem 38. Lebensjahr in Deutschland gelebt, dort die obligatorische Schule besucht und seine Ausbildung absolviert hat, ist er mit der Deutschen Sprache und Kultur bestens vertraut, weshalb auch eine gesellschaftliche Wiedereingliederung realisierbar ist. In Deutschland leben die volljährige Tochter sowie die Mutter des Beschuldigten (GA act. 1407). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration im Nachbarsland Deutschland erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte in Deutschland aufgewachsen ist und dort seine Ausbildung absolviert hat sowie fliessend Hochdeutsch spricht, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. 8.4.4. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten als durchschnittlich. Angesichts der nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter hier leben, ist – trotzt eingeschränktem Kontakt – von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in - 35 - der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn ohne Weiteres möglich wäre. 8.4.5. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Durch die mehrfache Begehung dieser Katalogtaten, bei denen es sich um Verbrechen und damit schwere Straftaten handelt, hat er die gewichtigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen verletzt. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Ihm ist zudem eine Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben). Mithin bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder aufrichtig reuig noch nachhaltig einsichtig ist. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3. mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt vergleichsweise schwer, es ist von hohen öffentlichen Interessen auszugehen. 8.4.6. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sich u.a. der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht und dadurch hochwertige Rechtsgüter verletzt. Es handelt sich dabei um Verbrechen und damit schwere Straftaten. Dem Beschuldigten ist zudem eine schlechte Legalprognose zu stellen, so dass insgesamt von einer für die öffentliche Sicherheit bestehende erhebliche Gefahr auszugehen ist. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 8.4.7. In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls knapp zu verneinen. Selbst wenn von einem Härtefall auszugehen wäre, würden jedoch die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten - 36 - Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform (vgl. Urteil des EGMR Otite gegen Vereinigtes Königreich vom 27. September 2022, Nr. 18338/19, § 53). Auch das FZA steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Diese ist des- halb anzuordnen. 8.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen ist. Er hat hochstehende Rechts- güter erheblich verletzt und es kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des ebenfalls nicht unerheblichen privaten Interesses an einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz, erscheint mit der Vorinstanz eine Landeverweisung von 7 Jahren als angemessen. 8.6. Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 9. Tätigkeitsverbot 9.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots zu verzichten (Berufungserklärung S. 3). Die Staats- anwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 9.2. Wird jemand u.a. wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Schändung an einem Kind und Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b, c und d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der - 37 - Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a und lit. b StGB nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen einer qualifizierten Anlasstat verurteilt worden ist, worunter u.a. der Tatbestand der Schändung gehört, oder gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot muss kumulativ eine gute Prognose bzw. das Fehlen von Anhaltspunkten einer Wiederholungsgefahr sowie ein besonders leichter Fall einer Katalogtat vorliegen. Folglich muss die Katalogtat in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll – grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – dabei die Regel sein und somit zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (BGE 149 IV 161 E. 2.3 ff.). 9.3. Der Beschuldigte hat nicht bloss eine, sondern gleich drei Anlasstaten begangen. Da er auch wegen mehrfacher Schändung gemäss Art. 191 StGB verurteilt wird, darf bereits aus diesem Grund von einem Tätigkeitsverbot nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Im Übrigen liegt auch offensichtlich kein besonders leichter Fall vor, kann ihm doch keine gute Legalprognose gestellt werden (siehe dazu oben). Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 10. Beschlagnahmungen 10.1. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung des NAS, von Festplatten, von Kameras, USB-Sticks, einem Notebook, einem iPhone sowie einem Router angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es seien einzig die inkriminierten Datenträger zu vernichten. Die übrigen Datenträger und Gegenstände seien ihm herauszugeben (Berufungserklärung S. 3). Die Staatsanwalt- schaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 10.2. Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es - 38 - unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegen- stände zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu ist ausreichend, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben eines Datenträgers oder irreversible Rücksetzung eines iPhones), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Folglich sind die verbotenen pornografischen Daten – sofern solche vorhanden sind – auf den vorgenannten Gegenständen auf Kosten des Beschuldigten zu löschen und ihm diese herauszugeben. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 11. Zivilforderung 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin C.A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Genugtuungsforderung der Privatklägerin C.A._____ sei abzuweisen (Berufungserklärung S. 3) und begründet dies damit, dass keine schwere Beeinträchtigung von C.A._____ vorliege, da diese weder Schmerzen noch eine Minderung ihrer Lebensfreude noch sonstige immaterielle Beeinträchtigungen erlitten habe (Berufungsbegründung S. 37 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 11.2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die auf richterlichem Ermessen beruht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des - 39 - Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.3). Der Beschuldigte hat mit der damals 5 Jahre alten C.A._____, bei welcher es sich um dessen leibliche Tochter handelt, innerhalb von einer Zeitspanne von rund 8 Monaten viermal sexuelle Handlungen vorgenommen. Dabei ist es mehrmals zu einer Erektion und in einem Fall sogar zum Samenerguss gekommen. Es handelt sich bei diesen Handlungen im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen um leichte bis hin zu mittelschweren Formen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind. Mithin liegt ein nicht unbeachtlicher Fall sexuellen Missbrauchs eines urteilsunfähigen Kindes vor, wobei objektiv noch schwerwiegendere Fälle denkbar sind, ist es doch weder zu vaginalen noch analen Penetrationen von C.A._____ gekommen. Der Beschuldigte hat seine Stellung als leiblicher Vater von C.A._____, das aufgrund dessen bestehende besondere Vertrauensverhältnis wie auch deren damals bestehende Urteilsunfähigkeit bewusst zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit dieser resp. zu ihrer Schändung ausgenutzt. Dadurch hat er C.A._____ wiederholt in nicht bloss leichter Weise widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Leistung einer Genugtuung besteht. Unerheblich ist, dass sich G._____ im Therapiebericht vom 26. April 2022 für eine Förderung des Kontakts des Beschuldigten zu C.A._____ ausspricht, lässt dies die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung von C.A._____ als Folge des an ihr begangenen massiven Missbrauchs als Grundlage der Genugtuung nicht dermassen in den Hintergrund treten, dass ein Genugtuungsanspruch entfallen würde. Ob und inwieweit die Straftaten des Beschuldigten, die zweifellos zu einer schweren Gefährdung der ungestörten emotional-seelischen und sexuellen Entwicklung von C.A._____ geführt haben, darüber hinaus eine schwerwiegende Schädigung bewirkt haben und ob ihre Beziehungsfähigkeit und sexuelle Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt worden sind, lässt sich aufgrund fehlender Beurteilungsgrundlagen nicht mit Sicherheit sagen. Mögliche drohende Langzeitfolgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 f. und 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.00 als in keiner Weise zu hoch, weshalb es dabei sein Bewenden hat. - 40 - Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist zu verpflichten, der Privatklägerin C.A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 12. Erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers Der amtliche Verteidiger hat gegen die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung seiner Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren am 23. Dezember 2022 in eigenem Namen Beschwerde erhoben (SBK.2023.8). Seine Einwände gegen die Höhe der Entschädigung sind mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6 in fine). Der amtliche Verteidiger hat mit Kostennote vom 7. Dezember 2022 für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 170.20 Stunden à Fr. 200.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 38'417.30, geltend gemacht. Die Vorinstanz hat demgegenüber einen Aufwand von 103 Stunden als angemessen erachtet und folglich die Entschädigung auf Fr. 22'186.20 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgelegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.2.4 f.). Der amtliche Verteidiger beantragt, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei auf Fr. 35'616.40 festzulegen (Beschwerde S. 2). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellender Fragen, ausgehend von einer von Anfang an zielgerichteten und effizienten Leistungserbringung sowie von einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]), ein notwendiger Aufwand von insgesamt rund 92 Stunden. Dies bestehend aus rund 35 Stunden für die Teilnahme an Einvernahmen im Vorverfahren inkl. Hin- und Rückweg, 5 Stunden für die Durchsicht von sowie Antwortschreiben auf verfahrensleitende Verfügungen sowie Kontaktaufnahmen mit den Untersuchungsbehörden, 15 Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit dem Haftverfahren und den Ersatzmassnahmen sowie Eingaben an das Zwangsmassnahmengericht inkl. Vorbereitung des Plädoyers und der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht und dem Studium der dazugehörigen Urteile, 4 Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit - 41 - den Gutachten, 5 Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht, 10 Stunden für das Aktenstudium im Vorverfahren, 4 Stunden für Kontaktaufnahmen mit dem Beschuldigten, 8 Stunden für die Vorbereitung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. dem Verfassen des Plädoyers und das dazugehörige Aktenstudium unter Berücksichtigung dessen, dass der amtliche Verteidiger bereits aus dem Vorverfahren bestens mit dem Fall vertraut war und sich die Plädoyernotizen auf 28 Seiten beschränkten (vgl. GA act. 1424 ff.) sowie 5 ½ Stunden für die Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. kurzem Hin- und Rückweg Lenzburg-Aarau und kurze Besprechung mit dem Beschuldigten. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass das Studium des vorinstanzlichen Urteils bereits durch die Entschädigung für das Berufungsverfahren abgedeckt wird (vgl. Kostennote vom 2. März 2024 S. 2) und dass der amtliche Verteidiger die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Aufwands von 11 Stunden und 50 Minuten nicht bestreitet (vgl. Beschwerde S. 9), weshalb es bei dieser unbestritten gebliebenen Kürzung bleibt. Zusammenfassend würde sich damit ein Aufwand von rund 92 Stunden als angemessen erweisen, weshalb die vorinstanzlich vorgenommene Kürzung insgesamt nicht zu beanstanden ist. Entgegen dem Vorbringen des amtlichen Verteidigers (vgl. Beschwerde S. 16) sind die pauschalisierten Auslagen sodann praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagen sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer würde eine auf gerundet Fr. 20'400.00 festzusetzende Entschädigung resultieren. Nachdem dieser Betrag unter der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 22'186.20 liegt, hat es damit sein Bewenden, zumal auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers das Verschlechterungsverbot gilt (BGE 149 IV 91 E. 4). Demnach erweist sich die Beschwerde des amtlichen Verteidigers, über die im Rahmen der Berufung zu entscheiden ist, bezüglich der ihm für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung als unbegründet und ist abzuweisen. 13. Kosten- und Entschädigungsfolgen 13.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Hinsichtlich der vorliegend im Berufungsverfahren zu entscheidenden Frage der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erst- - 42 - instanzliche Verfahren kommt diesem – wie im Beschwerdeverfahren – Parteistellung zu. Er ist mit seinem Antrag vollständig unterlegen. Ausgangsgemäss hat er die darauf entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 zu tragen (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Schändung betreffend die Anklageziffer 1a, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch Zugänglichmachung von Aufnahmen und der mehrfachen Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie freigesprochen wird und ihm die beschlagnahmten Datenträger nach Löschung der inkriminierten Daten herauszugeben sind. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte. Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen und es bleibt insbesondere auch beim vorinstanzlich ausgesprochenen Strafmass. Ohne Geltung des Verschlechterungs- verbots wäre gar eine höhere Strafe ausgefällt worden. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, wes- halb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die restlichen obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 13.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg sowie unter Hinzurechnung eines angemessenen Aufwands für eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie das Urteilsstudium (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) mit gerundet Fr. 8'550.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angegeben hat, nebst dem Haus, welches für Fr. 685'000.00 gekauft worden und mit einer Hypothek von Fr. 410'000.00 belastet sei, aktuell über ein Vermögen von rund Fr. 10'500.00 zu verfügen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.3. Ausgangsgemäss hat der amtliche Verteidiger die Aufwendungen, die bei ihm im Zusammenhang mit der im Berufungsverfahren zu behandelnden Beschwerde gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung angefallen sind, selbst zu tragen. - 43 - 13.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C.A._____, Rechtsanwalt Rudolf Studer, ist für seinen im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand bis zur Berufungsantwort vom 30. Mai 2023, mit welcher mitgeteilt wurde, dass sich die Privatklägerin C.A._____ nicht weiter am Berufungsverfahren beteilige, gestützt auf seine Kostennote mit Fr. 390.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Nachdem der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. hierzu oben), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO). 13.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs oder einer teilweisen Verfahrenseinstellung können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wird nur teilweise schuldig gesprochen. Die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Schändung gemäss Anklageziffer 1a, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch Zugänglichmachung von Aufnahmen und der mehrfachen Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie, von welchen er freigesprochen wird, standen jedoch in einem engen sachlichen und persönlichen Zusammen- hang zu den weiteren Schändungen, sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahme- geräte sowie der Pornografie. Mithin hat die Strafuntersuchung in den freisprechenden Punkten nicht zu aussonderbaren Mehrkosten geführt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen - 44 - Verfahrenskosten von Fr. 39'349.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'450.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 13.6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 22'186.20 ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern. Nachdem der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. hierzu oben), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.7. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin C.A._____, Rechtsanwalt Rudolf Studer, für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Nachdem der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. hierzu oben), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO). 14. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 45 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Schändung (Anklageziffer 1a) - der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffer 1a) - der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch Zugänglichmachung von Aufnahmen gemäss Art. 179quater Abs. 3 StGB - der mehrfachen Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 1b, 1c, 1d und 1e) - der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB - der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.00, d.h. Fr. 5'400.00, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 46 - 5. Es wird gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 7. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 8. Dem Beschuldigten werden auf Verlangen folgende beschlagnahmten Gegenstände, nach Löschung der darauf vorhandenen verbotenen pornografischen Daten auf Kosten des Beschuldigten, herausgegeben: - NAS Synology DiskStation […] - Videokamera […] - drei USB-Sticks […] - Notebook Apple […] - fünf lose Festplatten […] - Apple iPhone 4 […] - Router […] - zwei Aussenkameras […] Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin C.A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 10. 10.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 werden dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'000.00 und dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 6'000.00 auferlegt. 10.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'550.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. - 47 - 10.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin C.A._____, Rechtsanwalt Rudolf Studer, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 390.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. 11. 11.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 39'349.75 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 11.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'186.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. 11.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin C.A._____, Rechtsanwalt Rudolf Studer, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'894.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückverlangt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 48 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset