8. Der Beschuldigte erwirkt insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt und der vorinstanzliche Entscheid wird nur unwesentlich abgeändert. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten denn auch abzuweisen. Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch und der dafür ausgesprochenen Busse. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art.