Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz festgesetzten Busse von Fr. 400.00 (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens [Festsetzung einer höheren Busse als die Vorinstanz und Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei Geltung der reformatio in peius]: Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). 7.3. Mit der Vorinstanz ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse, ausgehend von einem Umrechnungssatz von Fr. 100.00, auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).