vgl. BGE 143 IV 373). Dies hat vorliegend zur Folge, dass nebst der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebot im Urteilsdispositiv eine zusätzliche Strafminderung vorzunehmen ist. Unter Berücksichtigung sowohl des Strafminderungsgrundes von Art. 48 lit. e StGB als auch der insgesamt nicht mehr leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich vorliegend eine Strafreduktion im Umfang von 50%. Somit ist die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Busse von Fr. 2'000.00 um Fr. 1'000.00 auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art.