Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bei der schriftlichen Begründung ihrer Urteile die Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Dauer von sechs Monaten noch von einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen ist, wiegt diese ab sieben Monaten nicht mehr leicht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021; vgl. BGE 143 IV 373).