beurteilende Übertretung verstrichen ist. Da sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat, d.h. keine weiteren Vorfälle im Strafregister eingetragen sind, ist die Busse in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zu mindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 145 E. 3.1). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bei der schriftlichen Begründung ihrer Urteile die Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt.