106 Abs. 3 StGB, Art. 47 StGB), auch bei Annahme eines zufolge blosser Fahrlässigkeit noch leichten Verschuldens als nicht mehr schuldangemessen mild. Das Obergericht erachtet vielmehr eine Busse von Fr. 2'000.00 als dem nicht zu bagatellisierenden Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch einerseits, dass seit dem Vorfall vom 6. November 2017 nunmehr mehr als 5 ½ Jahre vergangen sind und damit auch feststeht, dass mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist für die zu - 14 -