7.2. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 400.00 befindet sich am unteren Ende des Strafrahmens von bis zu Fr. 10'000.00 Busse (Art. 106 Abs. 1 StGB). Sie erscheint unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe die anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebenen Unterlagen), der nicht unerheblichen Gefährdung des von Art. 90 Abs. 1 SVG geschützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit und dem Umstand, dass die ihm vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB, Art.