Der Beschuldigte äussert sich für den Fall, dass seine Berufung im Strafpunkt abgewiesen wird, nicht explizit zur Strafzumessung. Er macht jedoch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend, da die Vorinstanz für die Begründung ihrer Urteile jeweils sechs und neun Monate gebraucht habe.