31 SVG), weshalb nicht leichthin ein besonders leichter Fall angenommen werden kann. Auch im vorliegenden Fall ist nicht von einem besonders leichten Fall auszugehen, was der Beschuldigte vor Vorinstanz denn auch zurecht nicht geltend gemacht hat. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat für die Verletzung der Verkehrsregeln durch (fahrlässiges) Nichtbeherrschen des Fahrzeugs eine Busse von Fr. 400.00 ausgesprochen.