Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von Unfällen dienen, durch welche Verkehrsteilnehmer allenfalls verletzt oder getötet werden könnten (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 7 f. zu Art. 90 SVG). Bei der Anforderung an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen bzw. seinen Sorgfaltsplichten nachzukommen, handelt es sich um eine sehr wichtige Verkehrsregel (vgl. AN- DREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, N. 1 zu Art. 31 SVG), weshalb nicht leichthin ein besonders leichter Fall angenommen werden kann.