Umgang genommen werden. Ob ein besonders leichter Fall vorliegt, hängt von den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu berücksichtigen sind. Von einer Busse soll nur Umgang genommen werden, wenn eine noch so geringe Strafe, weil dem Verschulden des Täters nicht angemessen, als stossend erschiene. Die Rechtsprechung stellt mithin an den besonders leichten Fall hohe Anforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 2.3). So hat das Bundesgericht einen - 13 -