Ist Anklage erhoben worden, kommt im gerichtlichen Verfahren eine Einstellung des Verfahrens im Anwendungsbereich von Art. 52 bis 54 StGB nicht infrage; das Gericht kann, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, nur von einer Bestrafung absehen (BGE 139 IV 220). Ob im Anwendungsbereich der Strassenverkehrsgesetzgebung von einer Strafe Umgang genommen werden kann, richtet sich sodann in erster Linie nach der spezielleren Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 SVG (Art. 102 Abs. 2 SVG e contrario). Gemäss dieser Bestimmung kann in besonders leichten Fällen von einer Strafe Umgang genommen werden.