6. Soweit der Beschuldigte losgelöst von den Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebot (vgl. dazu unten) eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 52 ff. StGB geltend macht bzw. rügt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie die Anwendbarkeit von (sinngemäss) Art. 53 StGB (vgl. Berufungsbegründung S. 5: sämtliche Schadenspositionen seien bezahlt bzw. von Versicherungen übernommen worden) nicht in Erwägung gezogen habe, ist ihm nicht zu folgen.