richt S. 3 ff.) nicht etwa ein Strafbefehlsverfahren durchgeführt worden ist, sondern die Staatsanwaltschaft nach mehreren eigenen Einvernahmen Anklage erhoben hatte. Mit der Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht somit von einem schuldhaften Nichtbeherrschen des Fahrzeuges auszugehen. 5. Der Beschuldigte äussert sich nicht zur rechtlichen Qualifikation seines Verhaltens. Es kann in dieser Hinsicht auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (Urteil II E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO) bzw. auf E. 4.2 oben verwiesen werden.