Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass die effektive und ihm vorgeworfene aktive Handlung bzw. Ursache nicht bekannt und darum willkürlich sei, trotzdem über das Verschulden zu befinden, ist festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse jedenfalls keine Situation vorliegt, wonach ein Fehlentscheid und falsche Reaktion möglich und verständlich wäre, d.h. das Verhalten des Beschuldigten nicht schuldhaft wäre. Insoweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, es sei schlecht ermittelt worden, liegen dafür keine Anhaltspunkte vor, abgesehen davon, dass entgegen seiner Auffassung (vgl. Plädoyer vor Oberge-