weiter auf die technischen Gegebenheiten bzw. diesbezüglichen eingereichten Unterlagen einzugehen ist. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass die effektive und ihm vorgeworfene aktive Handlung bzw. Ursache nicht bekannt und darum willkürlich sei, trotzdem über das Verschulden zu befinden, ist festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse jedenfalls keine Situation vorliegt, wonach ein Fehlentscheid und falsche Reaktion möglich und verständlich wäre, d.h. das Verhalten des Beschuldigten nicht schuldhaft wäre.