4.7. Zusammenfassend gelangt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz willkürfrei auf die von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen C. und D. abgestellt hat und zu Recht keine unüberwindbaren Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft hatte, dass dem Beschuldigten kein Fahrzeug entgegengekommen ist und der Unfall vom Beschuldigten durch eine pflichtwidrige Unachtsamkeit selbst verursacht wurde. Entsprechend hat die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig noch in Verletzung einer Rechtsnorm erstellt.