Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, wieso er keinerlei Angaben zum ihm entgegenkommenden Fahrzeug machen konnte. Daran ändert nach Auffassung des Obergerichts auch nichts, dass das Ganze ein dynamischer Vorgang gewesen ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 ff.).