Im Einklang mit den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz steht sodann, dass der Beschuldigte selber keine Angaben zum entgegenkommenden Fahrzeug machen konnte, obwohl er (bereits vorfallsnah, act. 20) angab, dieses schon weit im Voraus gesehen zu haben und – im Gegensatz zur ersten Befragung vom 1. Dezember 2017 (act. 21) – sogar sagen konnte, dass dies 50 bis 100 Meter weit entfernt gewesen sein soll als er es bemerkte habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.). Trotz angeblichem Schock konnte er sich an andere Details gut erinnern. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, wieso er keinerlei Angaben zum ihm entgegenkommenden Fahrzeug machen konnte.