Die Vorinstanz hat sich schliesslich auch mit den Aussagen des Zeugen E. auseinandergesetzt (Urteil II E. 3.6.1 und 3.7). Sie hat begründet, weshalb es für sie nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschuldigte – nachdem er den Zeugen E. nach dem Unfall angerufen und diesem gesagt habe, dass er einem entgegenkommenden Fahrzeug habe ausweichen müssen – wenige Sekunden später gegenüber dem Zeugen D. aufgrund seines Schockzustandes gesagt haben soll, er wisse nicht, was passiert sei (und nicht wie zuvor, er habe einem Fahrzeug ausweichen müssen). Willkür liegt bei dieser Würdigung nicht vor.