C. abgestützt. Die Ergänzung der Untersuchungsakten mittels Befragung der Zeugen C. und D. war entgegen der Auffassung des Beschuldigten zulässig, denn der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz gilt auch in einem Rückweisungsverfahren und der Vorinstanz war es nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies ihres Erachtens der Wahrheitsfindung diente (vgl. dazu BGE 143 IV 214 E. 5.3 f.).