Die Aussagen des Zeugen C. stimmen sodann mit denjenigen des Zeugen D. überein. Auch der Zeuge D. gab mehrmals klar an, von der von ihm befahrenen Strecke aus kein entgegenkommendes Fahrzeug gesehen zu haben (vgl. Urteil II E. 3.5 mit Verweis auf vorinstanzliches Protokoll IIa S. 13 und 14). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil II somit nicht einzig auf die Aussage des Zeugen - 11 -