Er hatte freie Sicht auf den Lastwagen und hätte aufgrund der Übersichtlichkeit (vgl. act. 69) ein entgegenkommendes Fahrzeug bzw. ein in seine Richtung fahrendes Auto bei der von ihm angegebenen erhöhten Aufmerksamkeit zweifellos gesehen. Der Umstand, dass sich der Zeuge, als er sich später nach einem Stopp bei der Tankstelle zum Unfallort begeben hat, nicht an den Traktor des Zeugen D., der sich vor ihm an den Unfallort begeben hatte, erinnern konnte, ändert nichts an seiner glaubhaften Aussage dazu, dass er im Zeitpunkt des Umkippens des Fahrzeugs des Beschuldigten auf der sehr übersichtlichen Strecke kein entgegenfahrendes Fahrzeug gesehen hatte.