Im Kerngehalt, d.h. in Bezug auf die Frage nach einem entgegenkommenden Fahrzeug, sind seine Aussagen kongruent (vgl. Urteil II E. 3.4.5 f.). Mit der Vorinstanz stellt auch das Obergericht fest, dass der Zeuge C., welcher unter Strafdrohung aussagte, den Beschuldigten nicht kannte und auch sonst keinen Grund hatte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, schlüssig, nachvollziehbar und wiederholt gleichbleibend ausgesagt hat, dass dem Beschuldigten kein Fahrzeug entgegengekommen sei. Er sah, wie der Lastwagen kippte, was seine Aufmerksamkeit in diese Richtung erhöhte. Er hatte freie Sicht auf den Lastwagen und hätte aufgrund der Übersichtlichkeit (vgl. act.