2014, N. 6 zu Art. 394 StPO). Soweit der Beschuldigte einwendet, die Aussagen des Zeugen C. seien (teilweise) widersprüchlich, so hat die Vorinstanz dies ebenfalls erkannt, aber zutreffend festgestellt, dass sich die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auf Einzelheiten wie Distanzen und Zeiten beschränkten, welchen für die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts eine untergeordnete Rolle zukomme. Im Kerngehalt, d.h. in Bezug auf die Frage nach einem entgegenkommenden Fahrzeug, sind seine Aussagen kongruent (vgl. Urteil II E. 3.4.5 f.).