343 Abs. 3 StPO nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig war. Genau das hat die Vorinstanz getan, wie es vom Bundesgericht gefordert worden ist. Dem Beschuldigten sind entgegen seiner Auffassung keine Beweismittel verlustig gegangen. Ein Beweisverlust hätte lediglich vorgelegen, wenn eine Befragung des Zeugen C. nicht mehr möglich gewesen wäre. Die blosse abstrakte Befürchtung, der Zeitablauf könnte ein Beweismittel beeinträchtigen oder verändern, reicht nicht für einen Beweisverlust (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 394 StPO).