den Schuldspruch ausschlaggebenden Feststellung, kein entgegenkommendes Fahrzeug sei in den Unfallhergang involviert gewesen, war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1177/2019 E. 3.2) – beachtet. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz unzulässig gewesen sein soll. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise erhebt das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig war.