4.6. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, es sei dem Beschuldigten kein Fahrzeug entgegengekommen, ist nicht willkürlich. Sie gründet auf den Aussagen der Zeugen C. und D.. Die Aussagen der Beteiligten werden von der Vorinstanz ausführlich und sorgfältig gewürdigt (Urteil II E. 3.4.4–3.8). Die Vorinstanz geht auf die wesentlichen Rügen des Beschuldigten betreffend die Verwertbarkeit der Zeugenaussagen ein. Sie hat die bundesgerichtlichen Anweisungen – insbesondere mit Befragung des Zeugen C., dessen Aussage im damaligen Zeitpunkt das einzige Beweismittel zur für - 10 -