4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 6. November 2017 um ca. 12:05 Uhr auf Gemeindegebiet Bözberg ausserorts mit seinem Sattelschlepper rechts von der Strasse abgekommen ist. Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte den Sattelschlepper wegen eines entgegenkommenden Fahrzeuges nach rechts gelenkt hat, d.h. ob der Beschuldigte schuldhaft gehandelt hat oder nicht.