rauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2020 vom 4. Oktober 2021 E. 3.4 mit Hinweisen). Mit einem völlig unerwarteten Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer muss nicht gerechnet werden (ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 54 f. und 59 zu Art. 31 SVG mit Hinweisen).