3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln zufolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, wie bereits vor Vorinstanz, er sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.