Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte kein zeitnahes, formelles Ausstandsgesuch eingereicht hat (vgl. dazu den E-Mail-Verlauf zwischen ihm und dem Präsidenten des Strafgerichts vom 13./15./16. März 2023 sowie das Plädoyer des Beschuldigten vor Obergericht S. 7), hat er keine konkreten Umstände aufgezeigt, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der obergerichtlichen Justizpersonen begründen.