Gemäss Ausführungen des Bundesgerichts im (zweiten) Rückweisungsurteil 6B_1430/2021 sei aufgrund der fehlenden Begründung nicht ersichtlich gewesen, ob das Obergericht im (zweiten) Obergerichtsverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens von Amtes wegen geprüft habe (E. 1.3). Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter umfasst nicht die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns. Entsprechende Mängel begründen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit. Verfahrensverstösse oder ein möglicherweise falscher materieller Entscheid sind im Allgemeinen im dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen.