Es lag unter diesen Umständen keine unzulässige Vorbefassung vor. Auch sind den betroffenen Mitgliedern des Gerichts keine krassen und wiederholten Verfahrensfehler vorzuwerfen, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten des Beschuldigten ausgewirkt haben. 3.3. Andererseits macht der Beschuldigte eine unzulässige Vorbefassung durch das Obergericht geltend.