Es gibt mithin keinen Grund zur Annahme, der gleiche Spruchkörper sei nach der Rückweisung durch das Bundesgericht nicht in der Lage gewesen, insbesondere gestützt auf die mündliche Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Der Beschuldigte vermag auch keine Umstände aufzuzeigen, die darauf schliessen lassen, dass die betroffenen Gerichtsmitglieder nicht fähig gewesen sind, ihren Standpunkt zu überdenken, und sie sich ungeachtet der Weiterungen des Verfahrens in einzelnen Punkten bereits definitiv festgelegt hatten. Es lag unter diesen Umständen keine unzulässige Vorbefassung vor.